Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 28 Seiten
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3 Stellungnahmen im Einzelnen
3.1 Allgemeine Bemerkungen zu den Vernehmlassungsteilnehmern
3.1.1 Kantone
Die weit überwiegende Mehrheit der Kantone befürwortet die Vorlage. Kein Kanton spricht sich ausdrücklich gegen die Vorlage als Ganzes aus. NE, SZ, TI und VS verzichten auf eine Stellungnahme. Es ist darauf hinzuweisen, dass die überwiegende Mehrheit der Kantone der Revisionsvorlage zwar zustimmt, aber nur sehr knappe Stellungnahmen eingereicht hat. Sehr viele Kantone begnügen sich damit, die Revision grundsätzlich gutzuheissen, enthalten sich aber jeglichen Ausführungen zu den einzelnen Bestimmungen. Lediglich die Stellungnahmen von AG, BL, BS, GE, VD und ZH sind ein wenig substantiierter ausgefallen. AG, AI, BL, GE, OW, SH, VD und ZH kritisieren den geplanten Ausschluss der Rechtsweggarantie im Rahmen der internationalen Amtshilfe und fordern explizit den Einschluss des Rechtsschutzes. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmer schlagen vor, anstelle eines Ausschlusses des Rechtsschutzes verkürzte Rechtsmittelfristen einzuführen (GE, OW und ZH), dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen (AG, OW und ZH) oder eine spezielle Rechtsmittelinstanz zu schaffen (GE). BS stimmt dem Ausschluss des Rechtsschutzes im internationalen Amtshilfeverfahren zu, vorausgesetzt die vollständige Transparenz bezüglich der Verwendung der gelieferten Informationen sowie die vertrauliche Behandlung der Akten ist gewährleistet. Während BS, FR, GE, SO und TG den in Artikel 4a E-EmbG vorgesehenen Straf-, Zivil- und Vertragshaftungsausschluss explizit begrüssen, verlangt BL eine Beschränkung des Haftungsausschlusses auf die Übermittlung von Informationen in Befolgung einer Zwangsmassnahme. VD lehnt die Erweiterung des territorialen Geltungsbereichs von Zwangsmassnahmen ab und GE wünscht eine Präzisierung von Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe c E-EmbG. BL beanstandet die Strafbarkeit von Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen und beantragt, von dieser Neuerung abzusehen. Laut GE ist die Erhöhung der Freiheitsstrafe nach Artikel 9 Absatz 2 E-EmbG unangemessen. ZH bemängelt, dass die Formulierungen der Straftatbestände im revidierten KMG und KEG teilweise nicht dem gängigen Sprachgebrauch bzw. dem Strafensystem des Schweizerischen Strafgesetzbuches entsprächen.
3.1.2 Politische Parteien
Von den 13 offiziell eingeladenen Parteien haben sich lediglich die CVP, die FDP und die SVP geäussert. Die CSP hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die CVP und die FDP begrüssen die Revisionsvorlage. Die CVP befürwortet insbesondere den in Artikel 4a E-EmbG vorgesehen Straf-, Zivil- und Vertragshaftungsausschluss sowie die Einführung der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Ausserdem weist sie darauf hin, dass bei der Strafverfolgung von Unternehmen Zurückhaltung angebracht sei. Die FDP reicht zu den Bestimmungen über die Einziehung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen und über die Zuständigkeit ratione personae und ratione loci Änderungsanträge ein, weil sie die Vorlage in diesen Punkten als unbefriedigend erachtet. Den Ausschluss des Rechtswegs im Rahmen der internationalen Amtshilfe lehnt die FDP entschieden ab, weil er im Widerspruch zu gewissen Grundprinzipien des Rechtsstaats stehe. Die SVP weist die Vorlage als Ganzes entschieden zurück, sie kritisiert insbesondere die geplante Einführung des Nationalitäts- resp. Personalitätsprinzips sowie den Ausschluss des Rechtsschutzes nach Artikel 7 Absatz 7 E-EmbG.
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