Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 28 Seiten
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men unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen mit einer Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft, wenn ihm vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.
Art. 96 Verjährung von Übertretungen
Die Verfolgung von Übertretungen verjährt nach sieben Jahren.
Art. 99 Verhältnis zum Strafgesetzbuch
Im Übrigen sind für die Einziehung nach den Artikeln 97 und 98 die Artikel 69–72 des Strafgesetzbuchs anwendbar.
Art. 103 Sachüberschrift und Abs. 6 (neu)
Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden
6
Auf die Übermittlung von Informationen an die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien nach den Absätzen 1–4 ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren nicht anwendbar.
3. Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996
Ingress
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung,
Art. 14 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3
1
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
2
In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.
3
Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz und 4
1
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
4
Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren.
Art. 16 Widerhandlungen in Unternehmen
1
Auf Widerhandlungen in Unternehmen ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
2
Wird in einem Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat nach Artikel 14 begangen, so wird das Unternehmen unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen mit einer Busse bis zu 5 Millionen Franken bestraft, wenn ihm vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine solche Straftat zu verhindern.
Art. 18 Abs. 1 und 1bis
1
Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 14 und 15 unterstehen
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