Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 28 Seiten
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3.1.3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Von den offiziell begrüssten gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete hat einzig der Schweizerische Städteverband geantwortet. Mangels besonderer direkter Betroffenheit verzichtet er auf eine Eingabe.
3.1.4 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
KV Schweiz und der Schweizerische Bauernverband verzichten auf eine Stellungnahme. economiesuisse, der SAG und der SGV stehen der Revisionsvorlage kritisch gegenüber und reichen zu zahlreichen Bestimmungen Änderungsanträge ein. Der SGV macht geltend, dass die Einziehung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nur als ultima ratio und unter Wahrung des Prinzips der Verhältnismässigkeit erfolgen darf. Das Extraterritorialitätsprinzip solle nur bei doppelter Strafbarkeit oder gestützt auf eine internationale Verpflichtung der Schweiz Anwendung finden. Mit dem Ausschluss des Rechtsschutzes im Rahmen der internationalen Amtshilfe erklärt er sich einverstanden, falls am Erfordernis der Informationspflicht der betroffenen Person festgehalten werde, sofern das laufende Ermittlungsverfahren dadurch nicht beeinträchtigt werde. Des weiteren beantragt er, den Haftungsausschluss auf die Übermittlung von Informationen in Befolgung einer Zwangsmassnahme zu beschränken, Freiheitsstrafen von höchstens 5 Jahren sowie eine subsidiäre Strafbarkeit von Unternehmen vorzusehen. economiesuisse und der SAG fordern eine abschliessende Aufzählung der vom Bundesrat zu erlassenden Zwangsmassnahmen, die Beibehaltung des Territorialitätsprinzips in Verbindung mit der Erfordernis der doppelten Strafbarkeit, einen expliziten Einschluss des Rechtsschutzes im internationalen Amtshilfeverfahren, keine Erhöhung der Verjährungsfrist bei Übertretungen sowie eine subsidiäre Strafbarkeit von Unternehmen. Die SBVg lehnt die Revisionsvorlage mit Ausnahme von dem in Artikel 4a E-EmbG vorgesehenen Straf-, Zivil- und Vertragshaftungsausschluss ab. Sie erklärt, das beabsichtigte Ziel einer Verbesserung der effizienten Durchsetzung von internationalen Sanktionen erscheine zwar vordergründig positiv, doch die Stossrichtungen und Inhalte der Revision würden zu weit gehen, weshalb sie als Ganzes zurückzuweisen sei.
3.1.5 Übrige interessierte Kreise
Mangels unmittelbarer Betroffenheit verzichtet der asuw auf die Einreichung einer Stellungnahme. Die Stellungnahme des CP ist identisch mit derjenigen des SGV und deshalb wird auf die Ausführungen zur Eingabe des SGV unter Ziffer 3.1.4 verwiesen. Die SGCI bringt diverse Änderungsanträge vor und fordert insbesondere eine abschliessende Aufzählung der vom Bundesrat zu erlassenden Zwangsmassnahmen, eine Erweiterung des Haftungsausschlusses auf Handlungen im Rahmen genehmigter Ausnahmen nach Artikel 2 Absatz 3 E-EmbG, die Beibehaltung des Territorialitätsprinzips und des Erfordernisses der doppelten Strafbarkeit, den expliziten Einschluss des Rechtsschutzes und die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren im Rahmen der internationalen Amtshilfe sowie einen Ausschluss der Unternehmensstrafbarkeit. Swissmem begrüsst den Haftungsausschluss nach Artikel 4a E-EmbG. Ausserdem verlangt der Verband einen expliziten Einschluss des Rechtsschutzes bei internationaler Amtshilfe. Er führt aus, dass er sich mangels Einflusses auf die Tätigkeiten der Schweizerischen Unternehmen und den Export von Gütern ins Ausland der Einführung des Nationalitätsprinzips nicht widersetze, obwohl sie unserem Rechtssystem widerspreche. Die Universität Genf weist den Ausschluss der Rechtsmittel in internationalen Amtshilfeverfahren zurück und verlangt eine Beschwerdemöglichkeit mit allfälliger Verkürzung der Rechtsmittelfristen oder in Ausnahmefällen gar dem Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Des weiteren macht sie geltend, dass das Extraterri-
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