Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 28 Seiten

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der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Widerhandlungen nach Artikel 15a können im Rahmen des selben Verfahrens verfolgt und beurteilt werden.

1bis

Widerhandlungen nach Artikel 15a werden nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt; vorbehalten bleibt Absatz 1.

Art. 20 Abs. 6 (neu)

6

Auf die Übermittlung von Informationen an die ausländischen Behörden, internationalen Organisationen oder Gremien nach den Absätzen 1–4 ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren nicht anwendbar.

Während die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer die vorgesehene analoge Anpassung von Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Kernenergiegesetz begrüsst (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, UR, VD, ZG, ZH, CVP, FDP, SGCI und Universität Genf) wird sie von verschiedenen Vernehmlassern ganz (SVP, Forum SRO und SBVg) oder teilweise (CP, economiesuisse, SAG, SGV und Swissmem) abgelehnt.

Die CVP erachtet die analoge Anpassung des Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Kernenergiegesetzes an das EmbG als konsequent. Ausserdem schaffe sie Rechtssicherheit und -klarheit.

ZH bemängelt, dass die Formulierungen der Straftatbestände teilweise nicht dem gängigen Sprachgebrauch bzw. dem Strafensystem des Strafgesetzbuches entsprächen, dies betreffe insbesondere die Artikel 33 und 34 E-KMG und Artikel 96 E-KEG. Die nach Artikel 33 Absatz 2 E-KMG vorgesehene Verbindung einer 1- bis 10-jährigen Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe sei unüblich. Bei hohen Freiheitsstrafen, die ab zwei Jahren teilweise und ab drei Jahren ganz verbüsst werden müssten, sei die Verbindung mit einer Geldstrafe in der Regel unsinnig. Ein allenfalls erlangter unrechtmässiger Vermögensvorteil sei nach Artikel 70f. StGB voll abzuschöpfen. Werde eine bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt, könne gestützt auf Artikel 42 Absatz 4 StGB zusätzlich eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen werden. Aus diesem Grund sei auch Artikel 34 Absatz 2 E-KMG zu streichen. ZH schlägt vor, Artikel 33 Absatz 3 wie folgt zu formulieren: "Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen". Es erklärt, auf die Beschränkung auf 180 Tagessätze sei allerdings zu verzichten, weil das Strafmass nicht mit der sich im Gang befindlichen Revision des StGB im Einklang stehe, welche vorsehe, die Geldstrafe grundsätzlich auf 180 Tagessätze zu beschränken. ZH bezeichnet die gemäss Artikel 96 E-KEG vorgesehene Ausdehnung der Verfolgungsverjährung für Übertretungen auf sieben Jahre als unverhältnismässig, denn bei einem geringfügigen Delikt bestehe an einer späten Ahndung kein Interesse mehr. Vor diesem Hintergrund erscheine es angezeigt, die Strafbestimmungen neu zu redigieren und zu prüfen, ob es wirklich notwendig sei, vom Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches abweichende Verjährungsfristen festzusetzen.

Das CP und der SGV verweisen auf ihre im Zusammenhang mit der Revisionsvorlage des Embargogesetzes gemachten Ausführungen. Sie kritisieren die gemäss Artikel 15 E-KMG erforderliche Vermittlungsbewilligung für Schweizer Staatsangehörige, Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz, wenn die Vermittlung in deren Auftrag oder auf deren Weisung oder durch eine ihrer rechtlich unselbständigen Niederlassungen im Ausland erfolgt, für eine vom Ausland aus getätigte Vermittlung. Die im Ausland vorgenommenen Vermittlungen unterstünden bereits den im entsprechenden Staat geltenden Regelungen. Das Erfordernis einer zusätzlichen Vermittlungsbewilligung der Schweizer Behörden sei für die betroffenen Vermittler diskriminierend. Ausserdem

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