Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 28 Seiten

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sei die geplante Änderung unnötig, denn beinahe sämtliche mit der Schweiz in Verbindung stehende Vermittlungstätigkeiten beträfen Staaten, welche Parteien des den Export von konventionellen Rüstungsgütern und Dual-Use Gütern regelnden Wassenaar Abkommens seien. Mit der neuen Kriegsmaterialverordnung vom 12. Dezember 2008 habe die Schweiz ihr Exportkontrollregime noch verschärft. Aus diesen Gründen sei von einer Änderung von Artikel 15 KMG abzusehen.

BL, economiesuisse, der SAG und Swissmem lehnen die vorgesehene Revision der Amtshilfebestimmungen des Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Kernenergiegesetzes ab und zur Begründung verweisen sie auf ihre Ausführungen zu Artikel 7 Absatz 7 EmbG. Mit der Einführung des Nationalitätsprinzips nach Artikel 15 KMG sind sie ebenfalls nicht einverstanden, denn eine extraterritoriale Wirkung sei systemwidrig und bewirke eine Ausweitung des Einflusses des Staates auf die Wirtschaft über die Landesgrenzen hinaus. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf ihre Bemerkungen zu Artikel 2 EmbG. Dieser Revisionspunkt gehe auf die Forderungen der Motion Allemann "Waffenschieberei. Gesetzeslücke schliessen." vom 12. Juni 2008 zurück. Swissmem stellt fest, dass der Bundesrat daran festhalten und das Anliegen der Motion nun doch ins KMG integrieren möchte, obwohl der Nationalrat die Motion abgelehnt habe. Diese Umgehung des parlamentarischen Willens sei grundsätzlich problematisch, auch wenn sie die schweizerischen Produzenten von Rüstungsgütern nicht betreffe.

BL kritisiert die nach Artikel 37 E-KMG, Artikel 16 E-GKG und Artikel 94 E-KEG geplante konkurrierende Strafbarkeit von Unternehmen und verweist zur Begründung auf die Ausführungen zu Artikel 12 E-EmbG.

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