Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 28 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
VD, die SVP, economiesuisse, der SAG, das Forum SRO, die SBVg und die SGCI lehnen die Erweiterung des territorialen Geltungsbereichs von Zwangsmassnahmen ab. Sie vertreten die Ansicht, dass das Territorialitätsprinzip im Verwaltungsrecht tief verankert sei (VD, economiesuisse und SAG). Die SVP kritisiert, dass die vorgesehene Einführung des Nationalitäts- resp. Personalitätsprinzips letztlich das die Staatensouveränität wesentlich mitbegründende Territorialitätsprinzip folgenschwer untergrabe. economiesuisse, der SAG und die SBVg bemängeln, dass die in der Revision vorgesehene Ausdehnung auf weitere natürliche und juristische Personen weit über die international üblichen Bestimmungen hinausgehe. Ausserdem könne man von einer im Ausland lebenden Person nicht verlangen, dass sie sich laufend über die vom Bundesrat verabschiedeten Sanktionsmassnahmen informiere. Die Gegner der vorgeschlagenen Änderungen fordern, es sei weiterhin auf das bewährte Territorialitätsprinzip abzustellen oder zumindest am Erfordernis der doppelten Strafbarkeit festzuhalten.
3.2.3 Straf-, Zivil- und Vertragshaftungsausschluss (Art. 4a E-EmbG)
Art. 4a Straf-, Zivil- und Vertragshaftungsausschluss
Wer guten Glaubens Vorkehrungen in Befolgung einer Zwangsmassnahme trifft oder der Behörde unaufgefordert Informationen zukommen lässt, die in Zusammenhang mit einer Zwangsmassnahme stehen könnten, kann für diese Handlungen nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden.
Mit Ausnahme der SVP befürworten die Vernehmlassungsteilnehmer die Einführung eines Straf-, Zivil- und Haftungsausschlusses bei gutgläubiger Umsetzung von Zwangsmassnahmen einstimmig. BS, SO, TG, die CVP, die SBVg, Swissmem und die Universität Genf vertreten die Meinung, dass diese neue Bestimmung die Kooperation zwischen staatlichen und privatwirtschaftlichen Akteuren erleichtere und dadurch die Effizienz bei der Umsetzung von Zwangsmassnahmen erhöhe. GE, das CP und der SGV machen geltend, dass dadurch für die Informationspflichtigen höhere Rechtssicherheit herrsche.
BL, das CP und der SGV lehnen es als zu weitgehend ab, auch in jener Konstellation einen Haftungsausschluss vorzusehen, in der jemand der Behörde unaufgefordert Informationen zukommen lässt, die in Zusammenhang mit einer Zwangsmassnahme stehen könnten. Das CP und der SGV fordern eine Beschränkung des Haftungsausschlusses auf die Übermittlung von Informationen in Befolgung einer Zwangsmassnahme. BL geht noch weiter und verlangt, dass der Straf-, Zivil- und Vertragshaftungsausschluss nur dann Geltung haben darf, "wenn in gutem Glauben Vorkehrungen in Befolgung einer verordneten und rechtskräftigen Zwangsmassnahme getroffen werden". BL kritisiert, dass die Formulierung "(...), die in Zusammenhang mit einer Zwangsmassnahme stehen könnten" zu unpräzise sei und die im Geschäftsverkehr höchst bedeutsamen Amts-, Berufs- und Geschäftsgeheimnisse weitgehend eines wirksamen Rechtsschutzes beraube.
economiesuisse, der SAG und die SGCI fordern hingegen eine Ausdehnung des Haftungsausschlusses auf Handlungen im Rahmen genehmigter Ausnahmen nach Artikel 2 Absatz 3 E-EmbG. Sie argumentieren, dass eine entsprechende Ergänzung zu einer erhöhten Rechtssicherheit für behördlich kontrollierte Ausnahmen beitragen würde.
2010-11-05/420 \ COO.2101.104.5.2592221 11/28