Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 28 Seiten

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Sofern bei der Behandlung von Amtshilfeersuchen die geltenden Verfahrensregeln beachtet werden, ist der im innerstaatlichen Auskunftsverfahren gewährte Rechtsschutz gemäss CVP ausreichend.

Laut dem CP und dem SGV ist der Schutz der öffentlichen Interessen höher zu gewichten als das private Interesse an einem Rechtsschutz im internationalen Amtshilfeverfahren, dennoch besteht der betroffenen Person gegenüber eine Informationspflicht, sofern das laufende Ermittlungsverfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird.

AG, AI, BL, GE, OW, SH, VD, ZH, die FDP, die SVP, economiesuisse, das Forum SRO, der SAG, die SBVg, die SGCI, Swissmem sowie die Universität Genf lehnen den Ausschluss des Rechtsschutzes im Rahmen der internationalen Amtshilfe klar ab. Sie machen geltend, dass dieser explizite Ausschluss der Anfechtungsmöglichkeit der Übermittlung von Informationen an ausländische Behörden eine einschneidende und rechtsstaatlich bedenkliche Massnahme darstelle. Der Ausschluss des Rechtsschutzes widerspreche den allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Artikel 29 der Bundesverfassung7 (BV), insbesondere dem in Artikel 29 Absatz 2 stipulierten Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Verzicht auf Rechtsschutz kollidiere auch diametral mit der allgemeinen Rechtsweggarantie nach Artikel 29a BV, wonach jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde habe. Die Übermittlung von Daten ins Ausland sei aus der Sicht der betroffenen Person als problematischer und heikler Eingriff in geschützte Grundrechte zu qualifizieren und deshalb aus rechtsstaatlichen Überlegungen abzulehnen (BL, GE, OW, SH, VD, ZH, FDP, SVP, economiesuisse, Forum SRO, SAG, SBVg, SGCI, Swissmem und Universität Genf).

economiesuisse und der SAG vertreten die Ansicht, dass der Ausschluss des Rechtsschutzes einem Rückfall ins Mittelalter gleichkäme, wo der Rechtsunterworfene der Behördenautorität willkürlich ausgesetzt gewesen sei.

Die Universität Genf kritisiert, dass die Schlussfolgerung, der Schutz der öffentlichen Interessen sei höher zu gewichten als das private Interesse an einer rechtsmittelmässigen Überprüfbarkeit der internationalen Amtshilfeleistung, nicht zu überzeugen vermöge. Auch gemäss BL sind die ins Feld geführten Überlegungen zwar in die Güterabwägung miteinzubeziehen, im Verhältnis zu den eminenten Interessen der natürlichen und juristischen Personen aber als klar weniger gewichtig einzustufen.

GE und die Universität Genf halten fest, dass der Ausschluss des Rechtsschutzes zweifellos das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze. Die SGCI kritisiert ebenfalls, es sei unverhältnismässig, das Recht auf Beschwerdemöglichkeit gestützt auf den Fall Oil-for-Food zu unterbinden. In diesem Zusammenhang weisen economiesuisse, der SAG und Swissmem darauf hin, dass das Verfahren betreffend Herausgabe der Daten im erwähnten Fall deshalb so lange gedauert habe, weil vorab habe geklärt werden müssen, ob den sich widersetzenden Firmen überhaupt Parteirechten zukämen. Dies wäre nicht notwendig gewesen, hätte das Embargogesetz explizit vorgesehen, dass die Übermittlung der Daten an die ersuchende ausländische Behörde angefochten werden könne. Ausserdem stelle sich die Frage, weshalb die zuständige UNO-Kommission die Untersuchung abgeschlossen habe, obwohl noch nicht alle benötigten Dokumente vorgelegen hätten. Zusammenfassend stellen economiesuisse und der SAG fest, die Erfahrungen der letzten sieben Jahre würden zeigen, dass sich das Embargogesetz grundsätzlich bewährt habe.

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