Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/105: Änderung des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen · 28 Seiten

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3.2.5 Erhöhung des Strafmasses

Art. 9 Verbrechen und Vergehen

1Wer vorsätzlich gegen Vorschriften von Verordnungen nach Artikel 2 Absatz 2 verstösst, deren Verletzung für strafbar erklärt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.

3Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Mit Ausnahme von GE begrüssen sämtliche Kantone, die CVP, die FDP und Swissmem die geplante Strafverschärfung, welche von GE, der SVP, dem CP, economiesuisse, dem Forum SRO, dem SAG, der SBVg, dem SGV und der Universität Genf abgelehnt und als unverhältnismässig qualifiziert wird.

AG erachtet die vorgesehene Erhöhung der Strafdrohung als eine effiziente und sinnvolle Massnahme zur Verbesserung der Durchsetzung internationaler Sanktionen. Die CVP und Swissmem sehen die Anpassung der Strafbestimmungen an das revidierte Strafgesetzbuch als logische Konsequenz.

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer kritisieren, dass die geplante Strafverschärfung gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstosse. Gemäss GE und der Universität Genf ist eine maximal 10-jährige Freiheitsstrafe nach Artikel 9 Absatz 2 E-EmbG im Vergleich zu der maximal 5-jährigen Freiheitsstrafe bei schweren Fällen von Geldwäscherei oder der Beteiligung an einer kriminellen Organisation, welche vergleichbare Tatbestände erfassen, unangemessen. Auch das CP und der SGV finden die gemäss geltendem Artikel 9 Absatz 2 EmbG vorgesehene Gefängnisstrafe von 5 Jahren bei schweren Verstössen gegen nach Artikel 2 Absatz 3 EmbG erlassene Verordnungen verhältnismässig, insbesondere bei Gegenüberstellung mit der gemäss Artikel 123 StGB vorgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Jahren bei einfacher Körperverletzung oder der Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren nach Artikel 111 StGB im Falle einer vorsätzlichen Tötung.

Das CP, economiesuisse, der SAG und der SGV lehnen die Anpassung der Strafdrohungen an diejenigen der Exportkontrollgesetzgebung ab. economiesuisse und der SAG vertreten die Meinung, dass von einer Verschärfung der Strafdrohung Abstand genommen werden sollte, da es in der Praxis einen Unterschied mache, ob ein Unternehmen gegen ein Rüstungsgüterembargo oder gegen "rein" politische Sanktionen verstosse. Das CP und der SGV halten fest, dass das Kriegsmaterial-, das Güterkontroll-, das Kernenergie- oder das Zollgesetz nicht den Schutz derselben Ziele und öffentlichen Interessen verfolge wie das Embargogesetz. Aus diesem Grund halten sie die von diesen Gesetzen vorgesehenen schärferen Strafdrohungen für gerechtfertigt. Das im Embargogesetz vorgesehene Sanktionsregime sollte nicht aus Gründen der Gleichbehandlung den Strafbestimmungen des Kriegsmaterial-, Güterkontroll- oder Kernenergiegesetzes angepasst werden, sondern ausschliesslich aufgrund der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit der geplanten Straferhöhung.

economiesuisse, das Forum SRO, der SAG und die SBVg machen geltend, dass die gemäss dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches bestehende Qualifikation eines schweren Verstosses gegen Artikel 2 Absatz 2 E-EmbG als Verbrechen zu weit gehe. Bis zur Revision des "alten" allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sei der schwere Verstoss gegen Artikel 2 Absatz 2 E-EmbG, der aktuell mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren bedroht sei, als Verge-

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