Bericht TSG

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 25 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht

Artikel jetzt in Kraft zu setzten oder allenfalls eine völlig andere Neufinanzierung der Tierseuchenbekämpfungsmassnahmen ins Auge zu fassen. GE und SCAV wünschen, dass Artikel 20 Absatz 2 und 56a in die aktuelle Änderung des Tierseuchengesetzes integriert werden.

SVV und ASTAG schlagen vor, dass die Einnahmen aus der Schlachtabgabe – unabhängig ob der NTF aufgebaut wird oder nicht – dem Bund (Budget BVET) zufliessen sollen für die Finanzierung von nationalen Präventions-, Bekämpfungs- und Ausrottungsprogrammen.

SFF zweifelt die Verhältnismässigkeit der Erhebung einer Schlachtabgabe über die schlachtenden Betriebe an. Gerade für die kleinen und kleinsten Betriebe ginge die Erhebung einer solchen mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand einher. Der SFF werde nur dann zu einer Erhebung einer Schlachtabgabe über die schlachtenden Betriebe Hand bieten, wenn deren Finanzierung den ursprünglichen Absichten der Handelsabgabe folgend ausschliesslich durch die vorgelagerten Stufen (Produktion bzw. Viehhandel) erfolge und der mit dem Inkasso verbundene Aufwand nach dem Vollkostenprinzip abgegolten werde. Daneben müsse auf ein allfälliges Inkasso einer Schlachtabgabe bei Schlachtbetrieben unter einer bestimmten Grösse (< 1'200 Rinder- und < 5'000 Schweineschlachtungen pro Jahr) in jedem Falle verzichtet werden.

Artikel 21 Absatz 1

Die CVP ist damit einverstanden, dass das geltende Hausierhandelsverbot auf Hunde ausgedehnt wird. SP, kf, Pro Natura und LSCV begrüssen die vorgesehene Regelung.

JU, AR, NE, UR, TI, FR, OW, NW, LU, GR, TG, ZH, SZ, BL, BS, GL, BE, SH, VSKT, VET JU, KT AI/AR, LSVW, VJF BL, VETD LU, VED BE und KT URK unterstützen die Ausweitung des Hausierverbots auf Hunde, beantragen aber eine Überprüfung, ob die Formulierung im Artikel ausreichend sei, um die in den Erläuterungen formulierten Handlungen zu unterbinden.

SKG, PJ SKG, KVM, RCS, KV Oberwil, KV Affoltern a.A., Hundesport Lindenhof begrüssen die Ausdehnung von Artikel 21 Absatz 1. Fraglich sei, ob mit diesem Verbot des Hausierhandels auch alle Missstände unterbunden werden könnten.

ARECR begrüsst die neue Bestimmung. Es müsse aber sichergestellt sein, dass der Internethandel abgedeckt würde und genügend Mittel für die Kontrolle und Verfolgung von Widerhandlungen zur Verfügung gestellt würden.

ZG, JU, AR, NE, UR, FR, SO, OW, NW, LU, GR, TG, ZH, SZ, BL, BS, GL, AG, GE, VSKT, SCAV, DI, VET JU, KT AI/AR, LSVW, VJF BL, VETD LU, KT URK und SVSM beantragen den Artikel auf alle Tiere auszudehnen. HN fordert, dass das Verbot des Hausierhandels auf alle Heim- und Nutztiere ausgedehnt wird. Laut GST ist das Verbot des Hausierhandels nicht allein auf Hunde zu beschränken. BE und VED BE beantragen, den Artikel auf alle Wirbeltiere auszudehnen.

ZG bezweifelt, dass sich dem illegalen Hundehandel mit dem Hausierverbot beikommen lasse. Es seien deshalb zusätzlich wirkungsvolle Massnahmen zur Unterbindung des illegalen Hundehandels erforderlich.