Bericht TSG

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 25 Seiten

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3.3. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1

VB und SMG verlangen, dass bei der Festlegung von Tierseuchen den Tierhaltern ein klar geregeltes Mitspracherecht eingeräumt wird.

VFwLW beantragt, dass die betroffenen Tierhalter mindestens für die Kategorien der zu bekämpfenden und zu beobachtenden Seuchen ein Mitspracherecht haben.

ZBV fordert einen eindeutigen Erregernachweis für Massnahmen zur Seuchenbekämpfung.

FiBL und Demeter beantragen, dass der Bundesrat die einzelnen Tierseuchen unter Hinzuziehung betroffener Kreise bezeichnet und dass er dabei hochansteckende Seuchen, Seuchen mit hoher Ausbreitungstendenz und Seuchen mit geringer Ausbreitungstendenz unterscheidet.

Artikel 1a

FiBl und Demeter verlangen, dass hochansteckende Seuchen nach Möglichkeit rasch ausgerottet werden (Art. 1a Abs. 1 Bst. a). Die Formulierung („werden möglichst rasch ausgerottet“) impliziere, dass alle hochansteckenden Seuchen ausrottbar seien.

Unter diesem Artikel „Ziel der Tierseuchenbekämpfung” könnte ein neuer Abschnitt aufgenommen werden, der sich dem Thema Schutz der Biodiversität/Artenvielfalt annimmt. Für die Hobby-Kleintierzucht stehe die Eingrenzung des Schadenpotenzials bezüglich dem Verlust der Artenvielfalt im Tierbereich durch die Seuchenbekämpfung im Vordergrund (Rassenkaninchen, Rassentauben, Rassengeflügel, FSK, ZUN, Kleintiere CH und Ziervögel).

Artikel 4

Auch wenn auf die Funktion des Viehinspektors verzichtet werden solle, wünscht sich VD, dass das Gesetz den Kantonen die Möglichkeit belasse, für den Vollzug von gewissen Aufgaben vielseitig einsetzbare landwirtschaftlich Beauftragte einzusetzen.

Artikel 5 Absatz 2

TG, SVSM und BirdLife begrüssen ausdrücklich, dass der Bund in der Aus- und Weiterbildung eine Führungsrolle übernimmt.

GE und SCAV fragen sich, wer diese Ausbildungskurse organisieren werde und wie die anfallenden Kosten verteilt würden und verlangen diesbezüglich eine präzisere Bestimmung.

Die Aus- und Weiterbildung sollten sich nicht nur auf die Bienen- und Viehinspektoren beschränken (Rassenkaninchen, Rassentauben, Rassengeflügel, FSK, ZUN, Kleintiere CH, Ziervögel).