Bericht TSG
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 25 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
und die Tiere von Berufskollegen in Gefahr bringen, können sie einen grossen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten.
Eine Kürzung oder Verweigerung von landwirtschaftlichen Direktzahlungen bei Verstössen gegen die Tierseuchengesetzgebung findet auch die Zustimmung von BE. Die vorgeschlagene Formulierung sei indes zu wenig bestimmt. Klare gesetzliche Voraussetzungen seien auch deshalb angezeigt, weil eine Kürzung oder Verweigerung von Direktzahlungen für Landwirtinnen und Landwirte - insbesondere nach einem Seuchenfall - existenzbedrohend sein könnten. BE bittet deshalb um eine Präzisierung. Dabei sei zu prüfen, ob eine solche Bestimmung nicht besser in der Landwirtschaftsgesetzgebung anzusiedeln wäre.
Gemäss ZH ist die Formulierung zu offen gewählt und aus Gründen der Rechtssicherheit enger zu fassen. ZH beantragt, dass diejenigen Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz, die zu Kürzungen von Direktzahlungen führen können (schwerwiegende Verstösse gegen Präventions- und Bekämpfungsmassnahmen), im Gesetz klar zu umschreiben seien.
AR und KT AR/AI unterstützen diesen Vorschlag. Die verbesserte Durchsetzbarkeit von seuchenpolizeilichen Massnahmen diene nicht nur den sich korrekt verhaltenden Tierhaltern, sondern bei Seuchen mit zoonotischem Potential oder solchen, die mit Einschränkungen für die gesamte Bevölkerung oder die Wirtschaft verbunden sind, dem ganzen Land. In der Verordnung sei zu definieren, welche Verstösse (erhebliche Missachtungen mit grossen Auswirkungen auf andere Betriebe oder Personen) zu Abzügen führen sollen.
SH beantragt, Artikel 38 Absatz 1 in dem Sinne anzupassen, dass nur schwere Verstösse über die Kürzung von Direktzahlungen zu verfolgen seien.
Der Vorschlag wird mit verschiedenen Begründungen von folgenden Vernehmlassungsteilnehmenden abgelehnt: AG, UR, SZ, NW, SO, OW, Landwirtschaftsamt ZG; CVP, SVP; SBV, BBV, Demeter, VTL, CAJB, ZBV, GS, LBV, ZBB, BVSZ, LOBAG, SOBV, SKMV, SRP, FiBL, CJA, Swissgenetics, KLV AR, Kleinbauern, ZHBV, SMP, SBZV, Proviande, BBV, SZZV, AGORA, SZZV, suisseporcs, SHB, AgriGenève, SBH, ASR, CP, Swiss Beef CH, CVAM, VB, VFwLW, SBH, SMG, Grüne Partei, BirdLife, Pro Natura und Bio Suisse.
AG erachtet die Verknüpfung mit Direktzahlungen als nicht sachgerecht.
Für UR, NW, OW, Landwirtschaftsamt ZG und BBV haben die Bekämpfung von Tierseuchen und die Direktzahlungen nichts miteinander zu tun. Artikel 70 des Landwirtschaftsgesetzes knüpfe die Ausrichtung von Direktzahlungen an die Erbringung des ökologischen Leistungsnachweises. Die Missachtung von Massnahmen nach TSG, wie etwa die Verweigerung einer obligatorischen Impfung, habe damit nichts zu tun.
SZ lehnt eine Verknüpfung mit den Direktzahlungen strikte ab. Strafbestimmungen bei nicht Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen Vorschriften seien im TSG festzuschreiben und allenfalls zu verschärfen. Im Landwirtschaftsgesetz sei das Prinzip der Nachhaltigkeit als Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen festgeschrieben worden. Die nachhaltige Produktion sei dann erfüllt, wenn der ökologische Leistungsnachweis erbracht werde.