Bericht TSG

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 25 Seiten

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Gemäss SG würden Junghunde in den Medien angeboten und dann von den potentiellen Käufern abgeholt oder diesen irgendwo übergeben werden. Dieses Problem liesse sich nur beheben, wenn auch die Käufer in die Pflicht genommen würden.

STS und ZTS begrüssen die Aufnahme von Hunden in das Hausierverbot. Da der Begriff „Hausierhandel“ allein noch zu wenig präzise sei, fordert der STS, dass die Zielrichtung dieser Bestimmung nochmals klargestellt wird.

TIR begrüsst das geplante Hausierhandelsverbot, ist jedoch der Ansicht, dass es zu kurz greife. Es sei zu prüfen, ob eine tierschutz- und tierseuchenrechtlich begründete Einschränkung des Hundehandels durch massiv verschärfte Voraussetzungen der Hundehaltebewilligung zum gewünschten Ergebnis führen könnten.

SC-Akademie bezweifelt, dass mit diesem Artikel der Internethandel über die Landesgrenzen eingedämmt werden könne.

HCS befürwortet eine Einschränkung des Handels mit Hunden, wenn diese aus Massenzuchten aus dem Ausland angeboten würden. Er stellt allerdings in Frage, wie dieses Gesetz aufgrund der offenen Grenzen vollzogen werden solle.

Gemäss Vier Pfoten sei nicht klar ersichtlich, welche konkreten Situationen damit genau unterbunden werden könnten. Aus tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Sicht müsse das Inserieren sogenannt „billiger Welpen“ auf Internetplattformen durch geeignete Massnahmen massiv eingeschränkt oder wenn möglich ausdrücklich verboten werden. Zudem erachtet Vier Pfoten den Strafrahmen in Artikel 48 als viel zu mild und zur Abschreckung ungeeignet. Die Formulierung im Tierseuchengesetz sei gemäss Vier Pfoten ein richtiger Ansatz, der allerdings inhaltlich viel zu kurz greife und als ungenügend angesehen werden müsse. Eine Erweiterung im Tierseuchengesetz und/oder mögliche Anpassung auch im Tierschutzgesetz wären daher dringend notwendig.

Artikel 22

Der Begriff „sanitätspolizeilich“ sei veraltet und zu streichen bzw. durch „seuchenpolizeilich“ oder „gesundheitspolizeilich“ zu ersetzen (JU, GL, BS, SZ, TG, GR, LU, NW, OW, AR, BL, ZH, VSKT, VET JU, VETD LU, VeD BE, LSVW, KT AR/AI, KT URK, und VJF BL).

TI erachtet es als sinnvoll, in diesem Kontext den Grundsatz der Biosicherheit einzuführen und überall dort zu fördern und anzuwenden, wo bestimmte Strukturen und Praktiken das Risiko des Auftretens und der Verbreitung von Krankheitserregern reduzieren könnten.

Artikel 25 Absatz 3

In Artikel 25 Absatz 3 sei zu ergänzen, dass die Zuständigkeit bei Einfuhren aus der EU bei den Kantonen liege, bei Einfuhren aus Drittländern aber beim BVET (NE, AR, NW, OW, TG, GR, LU, AG, GL, SZ, SH, ZH, LSVW, KT AR/AI, VETD LU, VeD BE und KT URK).

VSKT beantragt die Zuständigkeiten so zu ergänzen, so dass die Zuständigkeit bei Einfuhren aus der EU bei den Kantonen liege, bei Einfuhren aus Drittländern an den zugelassenen Grenzstellen aber beim BVET.