Bericht TSG
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 25 Seiten
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Nachdem in Artikel 3 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide das Tierseuchengesetz nicht aufgeführt sei, fragt sich zooschweiz, ob es nicht zweckmässig wäre, in diesem Artikel auch Strafentscheide aufzuführen.
Artikel 53b
Die internationale Zusammenarbeit in den vorgeschlagenen Bereichen sei wichtig und werde deshalb von der CVP unterstützt.
SFF steht der Absicht des Bundes positiv gegenüber, mit nicht EU-Mitgliedstaaten völkerrechtliche Verträge über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der veterinärhygienischen und tierzüchterischen Vorschriften im Handel mit Tieren und Tierprodukten abzuschliessen. Es müsse dabei aber gewährleistet werden, dass die Gleichwertigkeit nicht nur anerkennt werde, sondern auch tatsächlich vorhanden sei.
Für die SVP ist die vorgesehene Bestimmung unhaltbar und wird abgelehnt, da das demokratisch legitimierte Landesrecht jederzeit durch den Abschluss völkerrechtlicher Verträge ausgehebelt oder übergangen werden könnte. GS lehnt die Kompetenzerteilung gemäss Absatz 2 an den Bundesrat ebenfalls ab.
Vor dem Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen solle immer die Haltung der Branche eingeholt und berücksichtigt werden (NW; SBV, VTL, CAJB, GS, LBV, ZBB, BVSZ, ZBV, VSP, ZVCH, SHV, LOBAG, SOBV, SKMV, SRP, CJA, SVV, ASTAG, ZHBV, SMP, SBZV, BBV, AGORA, SZZV, Suisseporcs, SHB, AgriGenève, ASR, SFF, Swiss Beef CH). Nur so sei gewährleistet, dass die völkerrechtlichen Verträge mit den inländischen Gegebenheiten und Voraussetzungen vereinbar seien.GR beantragt, dass bei Aufgleisung solcher Verträge in jedem Fall ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werde.
Artikel 54
Absatz 1
Diese neuübertragenen Zuständigkeiten würden gemäss GE und SCAV aufgrund der geografischen Lage des Kantons Genf und der unzähligen Grenzübergänge, über welche Tiere und Tierprodukte eingeführt werden könnten, eine nicht bewältigbare Arbeit darstellen. Mit der vorhandenen Infrastruktur und den finanziellen Mittel des kantonalen Veterinärdienstes könnten die Anforderungen, welche diese neuen Aufgaben stellten, nicht erfüllt werden. GE und SCAV beantragen, in diesen Regelungen die spezifischen Genfer Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Absätze 1bisund 1ter
Die Pflicht der Vollzugsbehörden zur Einreichung einer Strafanzeige bei der Feststellung von strafbaren Verstössen sei trivial und deshalb unnötig. Die Grüne Partei, Bio Suisse, BirdLife, Pro Natura, Kleinbauern und Demeter verlangen deshalb die Streichung der beiden neuen Absätze.
KLV AR sei erstaunt und besorgt über die Absicht, im Tierseuchengesetz eine Pflicht zur Strafanzeige aufzunehmen, um die Position der Vollzugsbehörden zu stärken.