Bericht TSG
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 25 Seiten
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Artikel 6
Die Kantone trügen die Verantwortung für die Entsorgung von nicht gewerblich anfallenden tierischen Nebenprodukten. Der bestehende Artikel 6 ermögliche den Kantonen, die Gemeinden zu verpflichten, Wasenmeister einzusetzen. BL und VJF BL fordern, dass Artikel 6 zwar sprachlich angepasst werden solle, aber sinngemäss beibehalten werde.
Artikel 10
ZBV beantragt eine Ausnahmeregelung bei flächendeckenden, allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen vorzusehen. Mit der Aufnahme der Grundlage für Ausnahmeregelungen könnten, sofern die Risiken der Seuchenbekämpfung Spielraum offen liessen, speziell die Anliegen der Biolandwirte berücksichtigt werden.
FiBl und Demeter beantragen, dass eine schnelle Festlegung der Massnahmen nur bei hochansteckenden Seuchen erfolgt. Bei anderen Seuchen sollen die Massnahmen unter Hinzuziehung der betroffenen Kreise abgestimmt und nach Alternativen zu drastischen Bekämpfungsmassnahmen (flächendeckende Impfung, Keulung) gesucht werden. Ferner solle ein ständiges Gremium vorgesehen werden, das sich mit möglichen Massnahmen befassen und rechtzeitig die Erforschung von Bekämpfungsalternativen lancieren könnte.
Artikel 11 Absatz 2
ZG, LU und VETD LU schlagen vor, dass die Meldepflicht auf weitere Personen, die über eine Ausbildung im Veterinärbereich verfügen und Kontakt mit Tierbeständen haben, ausgedehnt wird. Es seien dies namentlich Besamungstechniker, Viehhändler, Transporteure und Schlachthofpersonal.
BL und VJF BL beantragen, dass Personen, welche Anlagen für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten betreuen, insbesondere kommunale Tierkörpersammelstellen, der Meldepflicht unterstellt bleiben, da dort auch seuchenerkrankte Tiere entsorgt werden.
SFF beantragt, die Meldepflicht für Metzger zu streichen.
Artikel 11a
AGRIDEA/RGD fordert, dass die Tiergesundheitsdienste als Präventionsinstrument und als Beitrag zur Gesunderhaltung von Tierbeständen in der Tierseuchengesetzgebung stärker berücksichtigt werden.
Artikel 20 Absatz 2 und 56a
FR, ZG, NE, BS, SZ, AR, UR, OW, NW, SH, VSKT, KT AI/AR, KT URK und LSVW fordern, dass die mit der Änderung des TSG vom 5.10.2007 beschlossenen Neuregelungen betreffend den Viehhandel und die Schlachtabgabe ohne Verzögerung in Kraft gesetzt werden. Auch TG, JU, AR, UR, OW, NW, GR, SZ, BS, BL, ZG, VSKT, KT AR/AI, LSVW, VJF BL, VeD BE, VET JU und KT URK beantragen, die beiden Artikel ohne Verzögerung umzusetzen. GL beantragt diese beiden