Bericht TSG
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 25 Seiten
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kantonalen Behörden zuständig wären, um die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Zudem gehe aus Absatz 2bisnicht hervor, ob jener nur bei Widerhandlungen betreffend den Bestimmungen für Tiere und Tierprodukte aus Drittländern oder auch aus der EU anwendbar sei. GE und SCAV beantragen, in diesen Regelungen die spezifischen Genfer Gegebenheiten zu berücksichtigen.
kf lehnt die Durchfuhr von Tieren ab. Es gelte hier als Seuchenprävention das Verbot von Transittransporten auf der Strasse, insbesondere für Klauentiere, aufrecht zu erhalten.
Artikel 53 Absatz 3
BL verstehe diesen Artikel so, dass das bestehende Verfahren die nötige Rechtsgrundlage erhalte.
SO hält fest, dass der Gegenstand dieser kann-Formulierung bereits ohne gesetzliche Grundlage umgesetzt sei. Die Kantone lieferten bereits jetzt Daten und Informationen, die für einen wirkungsvollen, einheitlichen Vollzug nötig seien. Die Verpflichtungen der Kantone seien auf das absolute Minimum, nämlich soweit zu beschränken, als sie für einen wirkungsvollen Vollzug und eine angemessene Information auch notwendig seien.
Gemäss JU, AR, NE, UR, VS, OW, TG, SZ, BS, BL, GL, SH, VSKT, VET JU, VJF BL, LSVW, VeD BE, KT AI/AR und KT URK dürfe dieser Artikel nicht dazu führen, dass den Kantonen zusätzliche Pflichten und Aufgaben bezüglich Information anfallen (keine zusätzlichen Ressourcen). JU fordert, dass die entstehenden Kosten vom Bund getragen werden müssten.
LU, ZG und VETD LU fordern, dass Meldepflichten der Kantone nur dort etabliert werden, wo dies für den Vollzug des nationalen Kontrollplans sowie für die Seuchenüberwachung und -bekämpfung notwendig sei, da eine Erweiterung der Meldepflichten für Kantone mit erhöhtem Aufwand und damit zusätzlichen Kosten verbunden sei.
TI steht dem Grundsatz, dass der Bund den Vollzug der Veterinärgesetzgebung überwacht, positiv gegenüber. Dies dürfe den Kantonen aber keine unverhältnismässige Arbeitslast aufbürden. Es sei ausgeschlossen, dass der Kanton seine Ressourcen aufstocken könne, um diese neuen Anforderungen zu erfüllen.
FR macht Vorbehalte im Bezug auf die möglichen Auswirkungen, welche diese neue Bestimmung mit sich bringen könnte. Die Bestimmung, welche sehr generell formuliert sei und durch eine Verordnungsbestimmung präzisiert werden müsse, könnte zusätzliche Aufgaben und damit Kosten verursachen, die von den Kantonen getragen werden müssten. Unter diesen Umständen sei FR der Meinung, dass von den Kantonen übernommene Aufgaben mindestens zur Hälfte vom Bund entschädigt werden müssten.
AG lehnt diese Bestimmung ab, da die finanziellen und personellen Auswirkungen dieser Regelung auf die Kantone nicht dargelegt würden.
SVSM ist der Ansicht, dass für die Wahrnehmung der Führungsrolle durch den Bund, die Meldung der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse unabdingbar sei. SP, STS und ZTS fordern an Stelle der „kann-Formulierung“ eine verpflichtende Variante.