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Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 24 Seiten
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c. Angaben über das Herstellen, Be- und Verarbeiten, Lagern und den Handel sowie das Ein- und Ausführen von Spirituosen und Ethanol;
d. Angaben über begangene oder möglicherweise bevorstehende strafbare Handlungen, einschliesslich Widerhandlungen gegen Erlasse des Bundes, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich Zweck und Inhalt der Datenbekanntgabe.
4 Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschliesslich zweckkonform verwendet werden. Sie dürfen ohne Zustimmung der zuständigen Behörde nicht an Dritte weitergeleitet werden.
9. Kapitel: Rechtsmittel
Art. 43
1 Verfügungen der zuständigen Behörde nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2 Verfügungen, welche die Zollorgane nach diesem Gesetz treffen, können innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung mit Beschwerde bei der zuständigen Behörde angefochten werden.
10. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 44 Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer
1 Wer durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration oder in irgendeiner anderen Weise die in der Alkoholgesetzgebung vorgesehene Steuer hinterzieht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft. Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, beträgt die Busse bis zu 300 000 Franken.
2 Ist der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher als die Strafdrohung, so kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des Steuervorteils betragen.
3 Wer die Steuer durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration oder in irgendeiner anderen Weise gefährdet, wird mit Busse bis zu 300 000 Franken bestraft. Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 100 000 Franken.
4 Bei erschwerenden Umständen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden.