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Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 24 Seiten
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Art. 45 Hehlerei
1 Wer Spirituosen oder Ethanol, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie unrechtmässig hergestellt oder eingeführt oder dass die darauf geschuldete Steuer hinterzogen wurde, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung für die Vortat bestraft.
2 Bei erschwerenden Umständen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden.
Art. 46 Erschwerende Umstände
Als erschwerende Umstände gelten:
a. die gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verübung von Widerhandlungen;
b. die Anwerbung einer oder mehrerer Personen für eine Widerhandlung;
c. die Verübung von Widerhandlungen als Unterzeichner oder Unterzeichnerin einer Verwendungsverpflichtung.
Art. 47 Steuerpfandunterschlagung
1 Wer von der zuständigen Behörde als Steuerpfand beschlagnahmte Spirituosen oder Ethanol, die in seinem Besitz belassen worden sind, vernichtet oder ohne Zustimmung der Behörde darüber verfügt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, beträgt die Busse bis zu 30 000 Franken.
2 Ist die auf der Ware geschuldete Steuer höher als die Strafdrohung, so kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten der Steuer betragen.
Art. 48 Missachtung der Kontrollvorschriften
1 Mit Busse bis zu 10 000 Franken wird bestraft, wer:
a. eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Spirituosen oder Ethanol ausübt, ohne sich anzumelden oder ohne im Besitz der in diesem Gesetz vorgeschriebenen Bewilligung zu sein;
b. gegen die Kontrollvorschriften, die für diese Tätigkeiten gelten, verstösst.
2 Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 5 000 Franken. Geringfügige Widerhandlungen können mit einer Verwarnung geahndet werden; diese kann mit einer Kostenauflage verbunden werden.
Art. 49 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, eine Ausführungsbestimmung, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichtete Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft. Geringfügige Widerhand-