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Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 24 Seiten

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lungen können mit einer Verwarnung geahndet werden, die mit einer Kostenauflage verbunden werden kann.

Art. 50 Versuch

Der Versuch einer Übertretung gegen dieses Gesetz ist strafbar; davon ausgenommen sind die Ordnungswidrigkeiten.

Art. 51 Konkurrenz

Erfüllen mehrere Handlungen gleichzeitig den Tatbestand einer Steuerhinterziehung oder -gefährdung, einer Hehlerei, einer Steuerpfandunterschlagung, einer Missachtung einer Kontrollvorschrift oder einer Ordnungswidrigkeit, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

Art. 52 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und können die nach Artikel 6 VStrR6strafbaren Personen nicht oder nur mit unverhältnismässigen Untersuchungsmassnahmen ermittelt werden, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilen.

Art. 53 Strafverfolgung

1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden nach dem VStrR7 verfolgt und beurteilt.

2 Verfolgende und urteilende Behörde ist ... [wird später ergänzt]

3 Der Bundesrat beauftragt die Zollverwaltung mit der Verfolgung und Beurteilung geringfügiger, von den Zollorganen aufgedeckter Widerhandlungen sowie mit der Vollstreckung dieser Strafen.

Art. 54 Verfolgungsverjährung

Die Verjährung der Strafverfolgung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR8 gilt auch für die Tat nach Artikel 45.

6 SR 313.0

7 SR 313.0

8 SR 313.0