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Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 24 Seiten

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3 Die Verteilung an die Kantone richtet sich nach ihrer Wohnbevölkerung. Massgebend sind die Zahlen der letzten Erhebung des Bundesamtes für Statistik über die mittlere Wohnbevölkerung.

Art. 38 Verwendung des Reinertrages

1 Der Anteil des Bundes am Reinertrag wird für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet.

2 Der Anteil der Kantone wird zur Bekämpfung der Ursachen und Wirkungen von Suchtproblemen verwendet. Die Kantone erstatten der zuständigen Behörde jährlich Bericht über die Verwendung ihres Anteils. Diese fasst die kantonalen Berichte zusammen und sorgt für eine angemessene Veröffentlichung.

7. Kapitel: Amtshilfe

Art. 39 Amtshilfe unter inländischen Behörden

1 Die zuständige Behörde und andere inländische Behörden leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig.

2 Die inländischen Behörden geben der zuständigen Behörde Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt, sofern dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.

Art. 40 Amtshilfe für ausländische Behörden

1 Die zuständige Behörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausländischen Behörden auf deren Ersuchen Amtshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, namentlich bei der Sicherstellung der ordnungsgemässen Anwendung ihrer jeweiligen Alkoholgesetzgebung und bei der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Widerhandlungen leisten, sofern ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht.

2 Wird die zuständige Behörde von einer ausländischen Behörde um Amtshilfe ersucht, so kann sie Personen, auf die sich das Ersuchen bezieht, zur Mitwirkung verpflichten, namentlich zur Erteilung von Auskünften und zur Herausgabe von Daten und Dokumenten.

3 Personen, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, können das Zeugnis verweigern, soweit ihnen ein gesetzliches Berufsgeheimnis zusteht.

4 Wird das Zeugnisverweigerungsrecht geltend gemacht, so erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung über die Mitwirkungs- und Editionspflicht.