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Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 24 Seiten

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Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. Alkohol: Ethanol;

b. Ethanol: Ethylalkohol (C2H5OH) in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung und Verwendung; davon ausgenommen ist ausschliesslich durch Vergärung gewonnenes Ethanol. Jede andere Alkoholart, die dem menschlichen Konsum dienen kann und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, gilt für die Zwecke dieses Gesetzes als Ethanol;

c. Spirituose: Alkoholisches Erzeugnis, das durch Destillation oder andere technische Verfahren gewonnenes Ethanol enthält; als Spirituosen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes auch:

1. reines oder verdünntes Ethanol, das zum menschlichen Konsum bestimmt ist;

2. Getränke mit einem Alkoholgehalt über 18 Volumenprozenten, deren Alkohol ausschliesslich durch Vergärung gewonnen wurde;

d. Hersteller und Herstellerin: Person, die auf eigene Rechnung oder im Auftrag Dritter Spirituosen oder Ethanol herstellt;

e. Grosshandel: die Abgabe oder Vermittlung von Spirituosen oder von Ethanol:

1. an Wiederverkäufer und Wiederverkäuferinnen; oder

2. an Unternehmen, die Spirituosen oder Ethanol in ihrem Betrieb be- oder verarbeiten.

f. Inland: das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollanschlussgebiete (Fürstentum Liechtenstein, Büsingen und Campione), jedoch ohne die Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir).

2. Kapitel: Kontrolle über Herstellung und Einfuhr von und Handel mit Spirituosen und Ethanol

Art. 4 Registrierung

1 Die zuständige Behörde führt ein öffentliches Alkoholregister.

2 In das Alkoholregister muss sich eintragen lassen, wer:

a. Spirituosen oder Ethanol herstellen will;

b. Spirituosen oder Ethanol einführen will, wenn diese pro Einfuhr mehr als 10 Liter reinen Alkohol enthalten;

c. Grosshandel mit Ethanol zu industriellen Zwecken betreiben will;

d. Grosshandel mit Spirituosen von mehr als 10 Litern reinem Alkohol betreiben will.

3 In das Alkoholregister wird von Amtes wegen eingetragen, wer: