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Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 24 Seiten

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13. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 57

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er bestimmt die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Behörde.

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 58

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts sind im Anhang geregelt.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 59 Meldepflicht für Hersteller und Herstellerinnen

1 Inhaber und Inhaberinnen, die im Besitz einer gewerblichen Konzession nach altem Recht sind, müssen sich innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Alkoholregister anmelden.

2 Landwirte und Landwirtinnen mit einer konzessionierten Brennerei oder mit dem Anspruch auf Wiederaufleben der Konzession sowie Kleinproduzenten und -produzentinnen mit Bewilligung zum Benützen ihres Brennapparates müssen sich innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Alkoholregister anmelden.

3 Wer sich nicht fristgemäss zur Eintragung in das Alkoholregister anmeldet, verliert das Recht auf die Herstellung von Spirituosen und Ethanol.

Art. 60 Spirituosenvorräte von Landwirten und Landwirtinnen

1 Landwirte und Landwirtinnen haben in Bezug auf ihre Spirituosenvorräte die folgenden Möglichkeiten:

a. Betreiben eines Steuerlagers;

b. Denaturierung der Spirituosenvorräte;

c. Versteuerung der Spirituosenvorräte mit einer steuerfreien Menge von 20 Liter reinem Alkohol.

2 Landwirte und Landwirtinnen müssen der zuständigen Behörde innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich mitteilen, welche Möglichkeit sie wählen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Spirituosenvorräte nach Absatz 1 Buchstabe c besteuert.