Vorlage
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 24 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 12Fedlex · Vorlage
a. diese nicht durch ein ausreichendes und verwertbares Steuerpfand gesichert sind; und
b. die Zahlung als gefährdet erscheint, namentlich wenn:
1. die zahlungspflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte im Inland aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen, oder
2. die zahlungspflichtige Person mit der Zahlung in Verzug ist.
2 Die Sicherstellung kann durch Hinterlegung von Bargeld, Wertpapieren, mit einer Bankgarantie oder einer Solidarbürgschaft geleistet werden.
3 In der Sicherstellungsverfügung sind anzugeben:
a. der Rechtsgrund der Sicherstellung;
b. der sicherzustellende Betrag;
c. die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt.
4 Die Sicherstellungsverfügung steht einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 18893 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) gleich.
5 Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG.
6 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.
7 Die Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Abschnitt: Nachforderung, Rückerstattung, Stundung und Erlass
Art. 33 Nachforderung und Rückerstattung der Steuer
1 Hat die zuständige Behörde irrtümlich eine von ihr zu erhebende Steuer zu niedrig oder eine Steuerrückerstattung zu hoch festgesetzt, so kann sie den entsprechenden Betrag innerhalb von fünf Jahren nach der Ausstellung der Veranlagungsverfügung nachfordern.
2 Wird innerhalb von fünf Jahren seit der Veranlagung festgestellt, dass eine Steuer ganz oder teilweise zu Unrecht erhoben worden ist, so wird der zuviel bezahlte Steuerbetrag rückerstattet.
Art. 34 Stundung und Erlass
1 Die Steuer wird der steuerpflichtigen Person, welche der Aufzeichnungspflicht nach diesem Gesetz untersteht, erlassen oder rückerstattet, wenn sie nachweist, dass die mit der Steuer belastete Ware untergegangen ist.