Vorlage

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 24 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

Art. 22 Fälligkeit der Steuer

Die Steuer wird mit der Veranlagung fällig.

Art. 23 Zahlungsfrist

Die Zahlungsfrist für Steuern und sonstige Geldforderungen beträgt 30 Tage.

Art. 24 Zinsen

1 Bei verspäteter Zahlung der Steuer ist nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.

2 Ab dem Zeitpunkt, in dem eine Rückvergütung oder Rückerstattung zu Unrecht erfolgte, ist ein Verzugszins geschuldet.

3 Ab dem Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde einen Betrag zu Unrecht erhoben oder nicht zurückerstattet hat, schuldet sie einen Vergütungszins.

4 Das EFD kann für die Erhebung des Verzugszinses Ausnahmen vorsehen für Fälle, in denen aussergewöhnliche Gründe die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.

5 Es legt die Zinssätze fest.

Art. 25 Veranlagungsverjährung

1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerforderung entstanden ist.

2 Die Verjährung wird unterbrochen:

a. wenn die steuerpflichtige Person die Steuerforderung anerkennt;

b. durch jede Amtshandlung, die bezweckt, eine Steuerforderung gegenüber der steuerpflichtigen Person festzulegen.

3 Sie steht still, solange die steuerpflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

4 Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen steuerpflichtigen Personen.

5 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerforderung entstanden ist.

Art. 26 Bezugsverjährung

1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.

2 Die Verjährung wird unterbrochen:

a. wenn die steuerpflichtige Person die Steuerforderung anerkennt;

b. durch jede Amtshandlung, die bezweckt, eine Steuerforderung gegenüber der steuerpflichtigen Person geltend zu machen.