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Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 24 Seiten
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Art. 22 Fälligkeit der Steuer
Die Steuer wird mit der Veranlagung fällig.
Art. 23 Zahlungsfrist
Die Zahlungsfrist für Steuern und sonstige Geldforderungen beträgt 30 Tage.
Art. 24 Zinsen
1 Bei verspäteter Zahlung der Steuer ist nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.
2 Ab dem Zeitpunkt, in dem eine Rückvergütung oder Rückerstattung zu Unrecht erfolgte, ist ein Verzugszins geschuldet.
3 Ab dem Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde einen Betrag zu Unrecht erhoben oder nicht zurückerstattet hat, schuldet sie einen Vergütungszins.
4 Das EFD kann für die Erhebung des Verzugszinses Ausnahmen vorsehen für Fälle, in denen aussergewöhnliche Gründe die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.
5 Es legt die Zinssätze fest.
Art. 25 Veranlagungsverjährung
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerforderung entstanden ist.
2 Die Verjährung wird unterbrochen:
a. wenn die steuerpflichtige Person die Steuerforderung anerkennt;
b. durch jede Amtshandlung, die bezweckt, eine Steuerforderung gegenüber der steuerpflichtigen Person festzulegen.
3 Sie steht still, solange die steuerpflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
4 Unterbrechung und Stillstand wirken gegenüber allen steuerpflichtigen Personen.
5 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerforderung entstanden ist.
Art. 26 Bezugsverjährung
1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
2 Die Verjährung wird unterbrochen:
a. wenn die steuerpflichtige Person die Steuerforderung anerkennt;
b. durch jede Amtshandlung, die bezweckt, eine Steuerforderung gegenüber der steuerpflichtigen Person geltend zu machen.