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Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 24 Seiten

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Art. 65 Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der Eidgenössischen Alkohol-

verwaltung

Mit der Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der Eidgenössischen Alkoholverwaltung gehen sämtliche Rechte und Pflichten auf den Bund über; vorbehalten bleibt Artikel 64 Absatz 3.

Art. 66 Anwendbares Recht

1 Verfahren, welche die Spirituosensteuer zum Gegenstand haben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

2 Auf laufende Beschwerdeverfahren ist das neue Recht anwendbar. Die Steuerpflicht und der Steuertarif richten sich nach bisherigem Recht.

4. Abschnitt: Koordination mit dem Alkoholgesetz

Art. 67

1 Falls das Alkoholgesetz vom (Datum)11 nicht gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft tritt, erlässt der Bundesrat bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung die nötigen alkoholrechtlichen Bestimmungen und bestimmt die für deren Vollzug zuständige Behörde.

2 Dabei hält er sich so weit als möglich an das bisherige Recht.

5. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 68

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, ... Ständerat, ...

Der Präsident: Der Präsident:

Der Protokollführer: Der Sekretär:

11 SR