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Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 24 Seiten
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4. Abschnitt: Steuerbegünstigungen
Art. 17 Steuerbefreiung
1 Von der Steuer befreit sind:
a. die Herstellung und die Einfuhr denaturierten Ethanols;
b. die Herstellung und die Einfuhr von Spirituosen oder undenaturiertem Ethanol, die gemäss einer Verwendungsverpflichtung verwendet werden;
c. die Herstellung von 10 Liter reinen Alkohols jährlich pro Person über 18 Jahre.
2 Der Hersteller oder die Herstellerin bringt die nach Absatz 1 Buchstabe c steuerbefreite Menge bei der Steueranmeldung in Abzug.
Art. 18 Denaturierung
1 Die Denaturierung kann vorgenommen werden durch:
a. die zuständige Behörde; oder
b. Personen, die von der zuständigen Behörde dazu ermächtigt werden.
2 Der Bundesrat regelt die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung von Personen, die zur Denaturierung befugt sind.
3 Das EFD regelt die Methoden der Denaturierung.
Art. 19 Steuerlager
1 Betriebe dürfen steuerpflichtige Spirituosen oder steuerpflichtiges Ethanol unter Aufschub der Steuerentrichtung:
a. in ein Steuerlager einführen;
b. in einem Steuerlager herstellen; oder
c. in einem Steuerlager bewirtschaften.
2 Solche Betriebe bedürfen einer Bewilligung.
3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:
a. im Alkoholregister als Grosshändler eingetragen ist;
b. die erforderlichen Sicherheiten leistet; und
c. über Räume und Behälter verfügt, die den Anforderungen an die Kontrolle genügen.
4 Der Bundesrat erlässt konkretisierende Bestimmungen über die Voraussetzungen zum Betreiben eines Steuerlagers.
5 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind.