Vorlage

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 24 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

4. Abschnitt: Steuerbegünstigungen

Art. 17 Steuerbefreiung

1 Von der Steuer befreit sind:

a. die Herstellung und die Einfuhr denaturierten Ethanols;

b. die Herstellung und die Einfuhr von Spirituosen oder undenaturiertem Ethanol, die gemäss einer Verwendungsverpflichtung verwendet werden;

c. die Herstellung von 10 Liter reinen Alkohols jährlich pro Person über 18 Jahre.

2 Der Hersteller oder die Herstellerin bringt die nach Absatz 1 Buchstabe c steuerbefreite Menge bei der Steueranmeldung in Abzug.

Art. 18 Denaturierung

1 Die Denaturierung kann vorgenommen werden durch:

a. die zuständige Behörde; oder

b. Personen, die von der zuständigen Behörde dazu ermächtigt werden.

2 Der Bundesrat regelt die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung von Personen, die zur Denaturierung befugt sind.

3 Das EFD regelt die Methoden der Denaturierung.

Art. 19 Steuerlager

1 Betriebe dürfen steuerpflichtige Spirituosen oder steuerpflichtiges Ethanol unter Aufschub der Steuerentrichtung:

a. in ein Steuerlager einführen;

b. in einem Steuerlager herstellen; oder

c. in einem Steuerlager bewirtschaften.

2 Solche Betriebe bedürfen einer Bewilligung.

3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:

a. im Alkoholregister als Grosshändler eingetragen ist;

b. die erforderlichen Sicherheiten leistet; und

c. über Räume und Behälter verfügt, die den Anforderungen an die Kontrolle genügen.

4 Der Bundesrat erlässt konkretisierende Bestimmungen über die Voraussetzungen zum Betreiben eines Steuerlagers.

5 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind.