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Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 24 Seiten

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6 Die Betriebe können jederzeit eine ausserordentliche Revision verlangen. Die Revision ist gebührenpflichtig.

Art. 20 Rückerstattung

1 Die Steuer wird auf Gesuch hin zurückerstattet:

a. dem Exporteur oder der Exporteurin steuerpflichtiger Erzeugnisse; als Export gilt auch das Verbringen in einen inländischen Zollfreiladen gemäss Zollgesetz;

b. dem Hersteller oder der Herstellerin von spirituosenhaltigen Erzeugnissen mit einem Alkoholgehalt von höchstens 1,2 Volumenprozent.

2 Der Rückerstattungssatz wird nach der in diesem Gesetz vorgesehenen fiskalischen Belastung der Erzeugnisse bestimmt. Kann der Betrag der fiskalischen Belastung nicht einwandfrei nachgewiesen werden, so gelangt für die Rückerstattung der niedrigste Satz zur Anwendung.

3 Ein Rückerstattungsanspruch besteht ab einem Steuerbetrag von 300 Franken. Die Abrechnung erfolgt mindestens jährlich.

5. Abschnitt: Steuererhebung

Art. 21 Steueranmeldung und Steuerveranlagung

1 Steuerpflichtige Hersteller und Herstellerinnen haben ihre monatliche Produktion jeweils bis zum 12. Tag des Folgemonats der zuständigen Behörde anzumelden.

2 Für die bei der Einfuhr zu erhebenden Steuern findet die Zollgesetzgebung Anwendung, soweit die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung betroffen sind.

3 Betriebe mit einer Bewilligung zum Betreiben eines Steuerlagers haben ihre Auslagerungen jeweils bis zum 12. Tag des Folgemonats der zuständigen Behörde anzumelden.

4 Die zuständige Behörde ermöglicht zur Erhebung der Steuer den elektronischen Datenaustausch zwischen der Behörde und den Steuerpflichtigen.

5 Sie kann die Anmeldeform vorschreiben; sie kann namentlich den Einsatz der EDV anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.

6 Der Bundesrat regelt:

a. das Verfahren über die Anmeldung bei der Einfuhr von Spirituosen, die in ein Steuerlager überführt werden;

b. das Verfahren über die Veranlagung bei der Herstellung im Inland; und

c. das Verfahren über die Veranlagung in Steuerlagern.