Vorlage

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 24 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

7. Abschnitt: Steuerpfand und Sicherstellung der Steuer

Art. 29 Steuerpfandrecht

1 Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht an allen steuerpflichtigen Erzeugnissen, die im Inland hergestellt oder gelagert werden, wenn die Zahlung der Steuer als gefährdet erscheint, namentlich wenn:

a. die steuerpflichtige Person Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte im Inland aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; oder

b. die steuerpflichtige Person mit der Zahlung in Verzug ist.

2 Das Steuerpfandrecht gilt auch für Spirituosen und Ethanol, für welche die Steuerforderung noch nicht entstanden ist, und geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.

Art. 30 Beschlagnahme

1 Die zuständige Behörde macht das Steuerpfandrecht geltend, indem sie die Ware beschlagnahmt.

2 Sie beschlagnahmt die Ware, indem sie:

a. von ihr Besitz ergreift; oder

b. dem Besitzer oder der Besitzerin verbietet, darüber zu verfügen.

3 Sie kann beschlagnahmte Ware der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigeben.

Art. 31 Steuerpfandverwertung

1 Ein Steuerpfand kann verwertet werden, wenn:

a. die dadurch gesicherte Steuerforderung vollstreckbar geworden ist; und

b. die Zahlungsfrist, die der steuerpflichtigen Person gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.

2 Das Pfand wird durch öffentliche Versteigerung oder Freihandverkauf verwertet. Der Bundesrat kann Grundsätze für das Verfahren festlegen; im Übrigen richtet sich dieses nach dem am Versteigerungsort geltenden kantonalen Recht.

3 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die zuständige Behörde das Pfand freihändig verkaufen kann. Vorausgesetzt ist in jedem Fall das Einverständnis des Pfandeigentümers oder der Pfandeigentümerin.

Art. 32 Sicherstellung der Steuer

1 Die zuständige Behörde kann Steuern und sonstige Geldforderungen, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: