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Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 24 Seiten

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2. Abschnitt: Steuerpflicht

Art. 11 Steuerpflichtige Personen

Steuerpflichtig sind:

a. für im Inland hergestellte Spirituosen und im Inland hergestelltes Ethanol: der Hersteller oder die Herstellerin;

b. für eingeführte Spirituosen, eingeführtes Ethanol und eingeführte spirituosenhaltige Erzeugnisse: der Zollschuldner oder die Zollschuldnerin;

c. bei Steuerlagern: der Inhaber oder die Inhaberin der entsprechenden Bewilligung; bei der Auslagerung in ein anderes Steuerlager besteht die Steuerpflicht bis zur Löschung des Begleitdokuments;

d. für unversteuerte Spirituosen oder undenaturiertes und unversteuertes Ethanol, welche an Betriebe ohne Verwendungsverpflichtung abgegeben werden: der Lieferant oder die Lieferantin, die nach Artikel 4 Absatz 3 im Alkoholregister eingetragen sind;

e. für unversteuerte Spirituosen oder undenaturiertes und unversteuertes Ethanol, welche entgegen einer Verwendungsverpflichtung verwendet werden: der Verwender oder die Verwenderin.

Art. 12 Steuernachfolge

1 Der Steuernachfolger oder die Steuernachfolgerin tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person ein.

2 Die Steuernachfolge treten an:

a. die Erben und Erbinnen beim Tod der steuerpflichtigen Person;

b. die persönlich haftenden Gesellschafter oder Gesellschafterinnen oder deren Erben und Erbinnen nach Auflösung einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit;

c. die juristische Person, die von einer anderen juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.

3 Die Erben und Erbinnen haften solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile. Die persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen haften im Rahmen ihrer Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft.

4 Treten mehrere Personen die Steuernachfolge an, so kann jede die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbstständig ausüben.

Art. 13 Mithaftung für die Steuer

Mit der steuerpflichtigen Person haften solidarisch:

a. für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen, auch im