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Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 24 Seiten

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Konkurs- oder im Nachlassverfahren, bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses beziehungsweise des Nachlassvermögens;

b. für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe persönlich bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.

3. Abschnitt: Steuerbemessung

Art. 14 Bemessungsgrundlage

1 Die Steuer wird je Liter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20° Celsius bemessen.

2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) legt einen Umrechnungsfaktor für die Bestimmung des Volumengehalts von festen Lebensmitteln fest.

Art. 15 Steuersatz

1 Die Steuer beträgt 29 Franken je Liter reinen Alkohols.

2 Die Steuer wird um 50 Prozent ermässigt für die folgenden Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozenten:

a. Naturweine und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18 Volumenprozenten;

b. Likörweine;

c. aromatisierte Weine.

3 Für Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozenten, die mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter, ausgedrückt als Invertzucker, oder eine entsprechende Süssung enthalten und konsumfertig in Flaschen oder anderen Behältnissen in den Handel gelangen, beträgt die Steuer 116 Franken je Liter reinen Alkohols.

Art. 16 Anpassung an die Teuerung

1 Der Bundesrat kann die Steuersätze der Teuerung anpassen, wenn diese nach dem Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten dieses Gesetzes oder seit der letzten Anpassung um 5 Prozent gestiegen ist.

2 Der Steuerbetrag berechnet sich nach dem Tarif, der bei Entstehung der Steuerforderung in Kraft ist.