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Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 24 Seiten

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3 Sie steht still:

a. während eines Rechtsmittelverfahrens;

b. solange die steuerpflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann;

c. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist.

4 Unterbrechung und Stillstand der Verjährung wirken gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.

5 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

Art. 27 Fiskalausfall

1 Die Leistungs- und Rückleistungspflicht im Fall von strafbaren Handlungen richtet sich nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 19742 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR).

2 Lässt sich im Fall einer Steuerhinterziehung oder einer Pfandunterschlagung die hinterzogene Steuer bzw. der erzielte Steuervorteil nicht mehr genau ermitteln, so wird der entsprechende Betrag von der zuständigen Behörde nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt.

6. Abschnitt: Alkoholanalysen

Art. 28

1 Zur Bestimmung der fiskalischen Belastung von Waren, welche diesem Gesetz unterliegen, sowie bei Unklarheiten über die Besteuerung führt die zuständige Behörde Alkoholanalysen in einem zertifizierten Labor durch.

2 Sofern der Bund ein eigenes Labor führt, kann dieses Dritten gewerbliche Leistungen erbringen. Diese Leistungen müssen:

a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;

b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und

c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

3 Solche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das EFD kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen vorsehen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.

2 SR 313.0