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Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 24 Seiten
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2 Steuern, Zinsen und sonstige Geldforderungen können der zahlungspflichtigen Person ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden, wenn aussergewöhnliche Gründe die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen; ausgenommen sind Geldstrafen und Bussen.
3 Die Steuer wird der steuerpflichtigen Person erlassen oder rückerstattet, wenn die Ware innert fünf Jahren seit Entstehung der Steuerforderung unter Kontrolle der zuständigen Behörde vernichtet wird.
4 Ein Anspruch auf Stundung oder Erlass besteht ab einem Steuerbetrag von 300 Franken.
4. Kapitel: Wissensvermittlung
Art. 35
Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung durch Beiträge unterstützen.
5. Kapitel: Gebühren
Art. 36
1 Die zuständige Behörde kann für Verfügungen und für Dienstleistungen, die sie im Vollzug dieses Gesetzes erlässt beziehungsweise erbringt, Gebühren erheben.
2 Der Bundesrat kann die Gebührenerhebung für andere amtliche Verrichtungen vorsehen, welche die zuständige Behörde im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes vornimmt.
3 Er regelt die Höhe der Gebühren im Einzelnen.
4 Für die Erhebung, die Sicherstellung, die Nachforderung und die Vollstreckung der Gebühren gelten die Bestimmungen über die Besteuerung und die Schuldbetreibung dieses Gesetzes sinngemäss.
6. Kapitel: Verteilung und Verwendung des Reinertrages
Art. 37 Verteilung des Reinertrages
1 Der Reinertrag umfasst den Erlös aus der fiskalischen Belastung von Spirituosen, die Bussen und Geldstrafen sowie die Gebühren und sonstigen Einnahmen, vermindert um die mit dem Vollzug dieses Gesetzes sowie des Alkoholgesetzes vom (Datum)4 verbundenen Aufwendungen.
2 Der Reinertrag geht zu 90 Prozent an den Bund und zu 10 Prozent an die Kantone.
4 SR