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Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 24 Seiten
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a. zum Bezug von unversteuerten Spirituosen oder undenaturiertem und unversteuertem Ethanol mit einer Verwendungsverpflichtung berechtigt ist; oder
b. ein bewilligungspflichtiges Steuerlager betreibt.
4 Der Bundesrat kann Personen oder Betriebe von der Registrierungspflicht befreien, die Grosshandel betreiben mit:
a. Erzeugnissen zum menschlichen Konsum, die nur geringe Mengen Spirituosen enthalten;
b. anderen spirituosenhaltigen Erzeugnissen, deren Abgabe durch besondere Erlasse geregelt ist.
5 Die Eintragung in das Alkoholregister setzt voraus, dass die verantwortliche Person das 18. Altersjahr vollendet hat.
Art. 5 Meldepflichten und Fristen
1 Wer der Registrierungspflicht unterliegt, muss sich vor Aufnahme der Tätigkeit beziehungsweise vor der ersten Einfuhr bei der zuständigen Behörde anmelden.
2 Jede Änderung des Namens, des Wohn- oder Geschäftssitzes oder der Eintragung im Handelsregister ist der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
3 Wer die registrierungspflichtige Tätigkeit aufgibt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und wird im Alkoholregister gelöscht.
Art. 6 Kontrollvorschriften
1 Wer im Register eingetragen ist, muss:
a. eine vollständige Kontrolle über die im Alkoholregister eingetragenen Tätigkeiten führen;
b. dem zuständigen Kontrollorgan auf Verlangen alle Auskünfte erteilen und alle Bücher, Geschäftspapiere und Urkunden vorlegen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sind;
c. die Unterlagen während zehn Jahren aufbewahren.
2 Das zuständige Kontrollorgan ist befugt, Produktionsanlagen, Warenlager und andere Betriebsräume sowie, soweit erforderlich, Geschäftsbücher jederzeit und ohne Vorankündigung zu kontrollieren.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 7 Erkennungszeichen
1 Flaschen und andere Behältnisse, die Spirituosen oder spirituosenhaltige Erzeugnisse enthalten, müssen zur Steuersicherung auf der Etikette den Namen des schweizerischen Herstellers oder der schweizerischen Herstellerin oder des Importeurs oder der Importeurin enthalten..