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Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 24 Seiten
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2 Flaschen und Behältnisse, die nicht vorschriftsgemäss etikettiert oder mit den Namen mehrerer Importeure oder Importeurinnen versehen sind, müssen mit Bewilligung der zuständigen Behörde nachetikettiert oder mit einer Zusatzetikette versehen werden, auf der einzig der Name des Importeurs oder der Importeurin oder des schweizerischen Herstellers oder der schweizerischen Herstellerin aufgeführt ist.
Art. 8 Verwendungsverpflichtung
1 Wer unversteuerte Spirituosen oder undenaturiertes und unversteuertes Ethanol beziehen will, muss sich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich verpflichten, diese Waren ausschliesslich zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse zu verwenden. Die Behörde legt in der Bewilligung die entsprechenden Erzeugnisse fest.
2 Die Bezugsberechtigung kann ab einer jährlichen Bezugsmenge von mehr als 20 Liter reinem Alkohol erworben werden.
3 Unversteuerte Spirituosen sowie undenaturiertes und unversteuertes Ethanol dürfen nur an Betriebe abgegeben werden, die nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a im Alkoholregister eingetragen sind.
3. Kapitel: Besteuerung
1. Abschnitt: Steuerobjekt und Entstehung der Steuerforderung
Art. 9 Steuerobjekt
Der Steuer unterliegen:
a. die Herstellung von:
1. Spirituosen,
2. Ethanol;
b. die Einfuhr von:
1. Produkten nach Buchstabe a,
2. spirituosenhaltigen Erzeugnissen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozenten.
Art. 10 Entstehung der Steuerforderung
Die Steuerforderung entsteht:
a. im Zeitpunkt der Herstellung der steuerpflichtigen Ware;
b. bei der Einfuhr steuerpflichtiger Waren: im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gemäss der Zollgesetzgebung.