Vorlage
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 24 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 19Fedlex · Vorlage
11. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen
Art. 55
1 Bei schweren oder innerhalb von 5 Jahren wiederholten Verstössen gegen dieses Gesetz oder bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit kann die zuständige Behörde gegen die verantwortliche oder zahlungsunfähige Person folgende Verwaltungsmassnahmen anordnen:
a. Verbot der Herstellung von Spirituosen oder Ethanol;
b. Verbot der Einfuhr von Spirituosen oder Ethanol;
c. Verbot des Ethanolhandels zu industriellen Zwecken;
d. Verbot des Grosshandels mit Spirituosen;
e. Ungültigerklärung der Verwendungsverpflichtung;
f. Entzug der Bewilligung für den Betrieb eines Steuerlagers.
2 Der Eintrag in das Alkoholregister wird gelöscht. Während einer von der zuständigen Behörde angeordneten Frist ist kein Eintrag möglich.
3 Das VwVG9 ist anwendbar.
12. Kapitel: Schuldbetreibung
Art. 56
1 Die Betreibung auf Pfändung nach Artikel 42 SchKG10 ist einzuleiten, wenn:
a. eine vollstreckbare Steuerforderung durch kein verwertbares Steuerpfand gesichert ist oder die Steuerpfandverwertung keine volle Deckung ergeben hat; und
b. die Zahlungsfrist, welche der steuerpflichtigen Person beziehungsweise dem Bürgen oder der Bürgin gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.
2 Wurde über die steuerpflichtige Person der Konkurs eröffnet, so kann die zuständige Behörde ihre Forderung unabhängig von ihren Ansprüchen aus dem Steuerpfandrecht geltend machen. Artikel 198 SchKG ist nicht anwendbar.
3 Rechtskräftige Verfügungen der zuständigen Behörde sind einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt.
4 Die endgültige Kollokation einer bestrittenen Forderung unterbleibt, bis eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde vorliegt.
9 SR 172.021
10 SR 281.1