Vorlage

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 24 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 19Fedlex · Vorlage

11. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen

Art. 55

1 Bei schweren oder innerhalb von 5 Jahren wiederholten Verstössen gegen dieses Gesetz oder bei offenkundiger Zahlungsunfähigkeit kann die zuständige Behörde gegen die verantwortliche oder zahlungsunfähige Person folgende Verwaltungsmassnahmen anordnen:

a. Verbot der Herstellung von Spirituosen oder Ethanol;

b. Verbot der Einfuhr von Spirituosen oder Ethanol;

c. Verbot des Ethanolhandels zu industriellen Zwecken;

d. Verbot des Grosshandels mit Spirituosen;

e. Ungültigerklärung der Verwendungsverpflichtung;

f. Entzug der Bewilligung für den Betrieb eines Steuerlagers.

2 Der Eintrag in das Alkoholregister wird gelöscht. Während einer von der zuständigen Behörde angeordneten Frist ist kein Eintrag möglich.

3 Das VwVG9 ist anwendbar.

12. Kapitel: Schuldbetreibung

Art. 56

1 Die Betreibung auf Pfändung nach Artikel 42 SchKG10 ist einzuleiten, wenn:

a. eine vollstreckbare Steuerforderung durch kein verwertbares Steuerpfand gesichert ist oder die Steuerpfandverwertung keine volle Deckung ergeben hat; und

b. die Zahlungsfrist, welche der steuerpflichtigen Person beziehungsweise dem Bürgen oder der Bürgin gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.

2 Wurde über die steuerpflichtige Person der Konkurs eröffnet, so kann die zuständige Behörde ihre Forderung unabhängig von ihren Ansprüchen aus dem Steuerpfandrecht geltend machen. Artikel 198 SchKG ist nicht anwendbar.

3 Rechtskräftige Verfügungen der zuständigen Behörde sind einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt.

4 Die endgültige Kollokation einer bestrittenen Forderung unterbleibt, bis eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde vorliegt.

9 SR 172.021

10 SR 281.1