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Vernehmlassung 2009/68: Revision der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) · 31 Seiten

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742.141.142.1 Eisenbahnen

2Das BAV erlässt Richtlinien über die Durchführung der Prüfung.

Art. 27 Abbruch, Unterbruch

1Fähigkeitsprüfungen, bei welchen wegen eines Fehlers der geprüften Person die verwendeten Fahrzeuge beschädigt oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden, gelten als nicht bestanden.

2Die Prüfungsexperten und -expertinnen können eine Fähigkeitsprüfung jederzeit wegen ungenügender Fähigkeiten der geprüften Person abbrechen; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

3Die Prüfungsexperten und -expertinnen können eine praktische Prüfung aus zwingenden Gründen unterbrechen; sie bestimmen in diesem Fall, wo und wann diese weitergeführt wird.

4Eine Prüfung oder Teilprüfung darf nicht durch andere Fahrleistungen oder anderweitige Tätigkeiten der geprüften Person unterbrochen werden.

Art. 28 Ergebnis

1Über den Verlauf und das Ergebnis der Fähigkeitsprüfung führen die Prüfungsexperten und -expertinnen ein Protokoll.

2Die Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen eröffnen den geprüften Personen die Ergebnisse der Fähigkeitsprüfungen und begründen das Nichtbestehen der Prüfung mündlich und auf Verlangen schriftlich. Auf Verlangen der geprüften Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus.

Art. 29 Nachprüfungen

1Besteht eine geprüfte Person eine theoretische oder eine praktische Prüfung nicht, so kann sie diese einmal wiederholen.

2Bei Nachprüfungen muss ein zweiter Prüfungsexperte oder eine zweite Prüfungsexpertin anwesend sein. Theoretische mündliche Nachprüfungen sind als Einzelprüfung durchzuführen.

3Wer eine Prüfung für eine Kategorie oder Erweiterung zum zweiten Mal nicht besteht, ist für zwei Jahre für jede Tätigkeit im Rahmen dieser Kategorie oder Erweiterung gesperrt.

4Nach Ablauf dieser Frist ist wie für den erstmaligen Erwerb des Ausweises und der Bescheinigung vorzugehen. Die Notwendigkeit einer erneuten medizinischen oder psychologischen Untersuchung wird vertrauensärztlich und vertrauenspsychologisch neu beurteilt.

Art. 30 Inhalte der theoretischen Prüfung

Die in der theoretischen Prüfung gestellten Fragen betreffen die Teilgebiete der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und der Betriebsvorschriften für die Bahn-