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Vernehmlassung 2009/68: Revision der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) · 31 Seiten
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Art. 36 Nachweis der Fahrpraxis
1Wer eine Bescheinigung nach Artikel 4 oder 5 besitzt, muss die entsprechende Fahrpraxis nachweisen. Der Nachweis ist sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem BAV vorzulegen.
Art. 37 Fahrpraxiserlaubnis
1Wer die Fahrpraxis nicht nachweisen kann, muss eine vom Prüfungsexperten oder von der Prüfungsexpertin festgelegte praktische Prüfung absolvieren.
2Nach einem Unterbruch von mehr als zwölf Monaten oder nach einem Unterbruch mit wesentlichen Änderungen der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften oder Betriebsvorschriften kann der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin eine vollständige oder teilweise Wiederholung der theoretischen Prüfung verlangen.
5. Kapitel: Erneuerung der Zulassung
1. Abschnitt: Periodische Prüfungen
Art. 38 Allgemeines
1Wer einen Führerausweis oder eine Bescheinigung erneuern will, muss periodisch an einer Prüfung nachweisen, dass er oder sie die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt. Für die Durchführung gelten die Artikel 25–29 sinngemäss.
2Die periodischen Prüfungen werden durch Prüfungsexperten und -expertinnen vorgenommen.
3Das BAV kann ein Unternehmen in begründeten Einzelfällen verpflichten, gegen Entschädigung Personen periodisch zu prüfen, die nicht für dieses Unternehmen tätig sind.
4Die Prüfungstermine sind dem BAV 14 Tage im Voraus zu melden.
5Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die von der Ausweispflicht nach Artikel 10 befreit sind, müssen an einer vom Unternehmen durchgeführten periodischen Prüfung nachweisen, dass sie die geforderten Fachkenntnisse besitzen.
Art. 39 Aufbau
1Eine periodische Prüfung ist eine theoretische Prüfung, bestehend aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
2Sie umfasst die Teilgebiete der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und der Betriebsvorschriften für die Bahnnetze nach Anhang 1. Der Schwierigkeitsgrad entspricht der Kategorie.