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Vernehmlassung 2009/68: Revision der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) · 31 Seiten

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742.141.142.1 Eisenbahnen

Art. 7 Erweiterungen und Einschränkungen der Bescheinigung

1Das BAV kann Erweiterungen und Einschränkungen der Bescheinigungen nach den Artikeln 4 und 5 genehmigen, wenn die betrieblichen oder fahrdienstlichen Erfordernisse dies bedingen.

2Eine Erweiterung oder Einschränkung ist in der Bescheinigung einzutragen.

3Das BAV erlässt Richtlinien über die Erweiterungen und Einschränkungen der Bescheinigungen.

3. Abschnitt: Form und Inhalte

Art. 8 Führerausweis

Form und Inhalte der Führerausweise für Triebfahrzeugführer und -führerinnen sind im Anhang 4 aufgeführt.

Art. 9 Bescheinigung

Die Inhalte der Bescheinigung für Triebfahrzeugführer und -führerinnen sind im Anhang 5 aufgeführt.

4. Abschnitt: Befreiung von der Ausweis- und Bescheinigungspflicht

Art. 10

1Kein Führerausweis und keine Bescheinigung sind erforderlich für Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die:

a. innerhalb von Bahnhofsteilen und Bahnhofsanlagen mit Anschlussgleisen sowie in Werkarealen Rangierbewegungen ausführen oder fahrdienstlich begleiten und dabei keine einstellbare Zugfahrstrasse berühren;

b. mit Triebfahrzeugen, mit oder ohne Anhängelast, einfache Rangierbewegungen auf gesperrten Bahnhof- oder Streckengleisen ausführen;

c. mit selbstfahrenden Dienstfahrzeugen ohne Anhängelast auf Strassengleisanlagen der Strassenbahnen nach Anhang 3 einfache Fahrten ausführen;

d. mit selbstfahrenden Dienstfahrzeugen, mit einem Gesamtgewicht bis 500 t auf Normalspur- oder bis 200 t auf Schmalspurbahnen, Rangierbewegungen ausführen oder Züge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bedienen, wenn sie dabei pilotiert werden.

2Die Unternehmen instruieren und prüfen ihre Triebfahrzeugführer und - führerinnen. Sie führen über die berechtigten Personen Verzeichnisse und legen diese dem BAV auf Verlangen vor. Die Prüfungen sind durch Prüfungsexperten und -expertinnen vorzunehmen.