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Vernehmlassung 2009/68: Revision der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) · 31 Seiten

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2Medizinische Institute können ernannt werden, wenn der Chefarzt oder die Chefärztin die Voraussetzungen nach den Artikeln 56 und 57 erfüllt und gewährleistet ist, dass die vertrauensärztliche Tätigkeit unter seiner oder ihrer Verantwortung durchgeführt wird.

3Die Ernennung ist fünf Jahre gültig. Sie kann erneuert werden, wenn der Besuch der erforderlichen Fortbildung nachgewiesen wird.

4Fallen die Voraussetzungen für die Ernennung nachträglich weg, so ist das BAV umgehend zu benachrichtigen.

5Das BAV erlässt Richtlinien über die Weiterbildung.

Art. 59 Vertrauensärztliche Tätigkeit

1Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen verpflichten sich zu mindestens 30 verkehrsmedizinischen Untersuchungen pro Jahr, davon mindestens 15 Untersuchungen an Triebfahrzeugführern und -führerinnen.

2Sie können unter ihrer Verantwortung Ärzte und Ärztinnen ohne den Facharzttitel «Arbeitsmedizin» einsetzen.

3Das BAV kann die vertrauensärztliche Tätigkeit jederzeit überprüfen.

Art. 60 Ausstand

1Die Beurteilung von eigenen Patienten und Patientinnen oder von Verwandten ist nicht zulässig.

2Kennt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin eine zu untersuchende Person aus einer anderen Tätigkeit, so darf er oder sie die vertrauensärztliche Untersuchung nur durchführen, wenn keine Befangenheit vorliegt.

3Im Übrigen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19687 über das Verwaltungsverfahren.

Art. 61 Ende der vertrauensärztlichen Tätigkeit

Die vertrauensärztliche Tätigkeit endet:

a. mit dem Rücktritt;

b. wenn das BAV die Ernennung nicht erneuert;

c. wenn das BAV die Enthebung verfügt;

d. auf Ende des Jahres, in dem das 70. Altersjahr vollendet ist.

Art. 62 Aktenaufbewahrung

Die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen müssen die medizinischen Akten über die Triebfahrzeugführer und -führerinnen aufbewahren, solange diese einen gültigen Ausweis besitzen. Die Unternehmen melden ihnen die entsprechenden Mutationen.

7 SR 172.021