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Vernehmlassung 2009/68: Revision der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) · 31 Seiten
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742.141.142.1 Eisenbahnen
Nach Beendigung der vertrauensärztlichen Tätigkeit ist der Zugriff der neu berechtigten Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen auf die Akten sicherzustellen.
3. Abschnitt: Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen
Art. 63 Voraussetzungen
Vertrauenspsychologe oder Vertrauenspsychologin können Psychologen und Psychologinnen werden, wenn sie:
a. einen in der Schweiz anerkannten Universitätsabschluss in einem psychologischen Hauptfach oder einen vom BAV als gleichwertig anerkannten Fachhochschulabschluss besitzen;
b. in den letzten fünf Jahren während mindestens einem Jahr in einem anerkannten verkehrspsychologischen Dienst diagnostisch gearbeitet haben und dabei vor allem bahnpsychologisch tätig waren; und
c. nachweislich über Erfahrung aus 50 supervidierten diagnostischen Abklärungen im Bereich des Eisenbahnverkehrs verfügen.
Art. 64 Bewerbung
1Wer sich als Vertrauenspsychologe oder Vertrauenspsychologin bewirbt, muss dem BAV ein Gesuch mit Nachweisen der Ausbildungen, der bisherigen psychologischen Tätigkeiten, der geeigneten Räumlichkeiten und der notwendigen Einrichtungen einreichen.
2Das BAV kann weitere Auskünfte über die sich bewerbende Person einholen. Diese wird bei der Bewerbung darüber informiert.
3Das BAV erlässt Richtlinien über die notwendigen Einrichtungen.
Art. 65 Ernennung
1Die Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen werden vom BAV ernannt.
2Psychologische Institute können ernannt werden, wenn der Chefpsychologe oder die Chefpsychologin die Voraussetzungen nach den Artikeln 63 und 64 erfüllt und gewährleistet ist, dass die vertrauenspsychologische Tätigkeit unter seiner oder ihrer Verantwortung durchgeführt wird.
3Die Ernennung ist fünf Jahre gültig. Sie kann erneuert werden, wenn der Besuch der erforderlichen Weiterbildung nachgewiesen wird.
4Fallen die Voraussetzungen für die Ernennung nachträglich weg, so ist das BAV umgehend zu benachrichtigen.
5Das BAV erlässt Richtlinien über die Weiterbildung.