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Vernehmlassung 2009/68: Revision der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) · 31 Seiten

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742.141.142.1 Eisenbahnen

2. Kapitel: Führerausweise und Bescheinigungen

1. Abschnitt: Gültigkeitsdauer

Art. 3

1Die Gültigkeitsdauer der Führerausweise für Triebfahrzeugführer und -führerinnen beträgt zehn Jahre.

2Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen für Triebfahrzeugführer und - führerinnen beträgt fünf Jahre.

3Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen für Triebfahrzeugführer und - führerinnen im grenzüberschreitenden Einsatz richtet sich nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 20073 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen.

4Sie beginnt im Zeitpunkt der letzten bestandenen Fähigkeitsprüfung oder periodischen Prüfung. Wird die periodische Prüfung innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf eines Ausweises bestanden, so wird die neue Gültigkeitsdauer vom Ablauf an gerechnet.

5Die Gültigkeit der Ausweise und Bescheinigungen erlischt, sobald der Inhaber oder die Inhaberin das 70. Altersjahr vollendet hat. Die Bescheinigung erlischt zudem, wenn der Triebfahrzeugführer oder die Triebfahrzeugführerin die Tätigkeit auf dem Bahnnetz aufgibt.

2. Abschnitt: Kategorien

Art. 4 Direktes Führen von Triebfahrzeugen

1Die Führerausweise und Bescheinigungen der folgenden Kategorien berechtigen als Lokführer oder als Lokführerin zu den nachfolgenden Tätigkeiten auf den Bahnnetzen nach Anhang 1:

a. Kategorie A40: zum Ausführen von Rangierbewegungen in Bahnhöfen und auf gesperrten Streckengleisen;

b. Kategorie A: zum Ausführen von Rangierbewegungen in Bahnhöfen und auf Strecken, wobei die Anhängelast auf den Neigungsstrecken nach Anhang 2 Buchstabe a höchstens 600 t, auf den Neigungsstrecken nach Anhang 2 Buchstabe b höchstens 200 t betragen darf;

c. Kategorie B60: zum Ausführen aller Rangierbewegungen und zum Führen von Zügen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf den Bahnen mit einfachen Betriebsverhältnissen nach Anhang 1 Buchstabe b; das Bundesamt für Verkehr (BAV)