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Vernehmlassung 2009/68: Revision der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) · 31 Seiten
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742.141.142.1 Eisenbahnen
6. Abschnitt: Mindestalter für den Tätigkeitsbeginn
Art. 33
1Das Mindestalter für den Tätigkeitsbeginn beträgt 18 Jahre für:
a. Triebfahrzeugführer und -führerinnen der Kategorien A40, A, B60, B80, B100, Ai40, Ai und Bi;
b. Personen, die nach Artikel 10 von der Ausweis- und Bescheinigungspflicht befreit sind.
2Es beträgt 19 Jahre für Lokführer und -führerinnen der Kategorie B.
4. Kapitel: Fahrpraxis
Art. 34 Allgemeines
1Die Fahrpraxis ist durch Tätigkeiten im Rahmen der Bescheinigung zu erwerben.
2Lokführer- und -führerinnen der Kategorien B60, B80, B100 und B sowie Strassenbahnführer und -führerinnen können die Hälfte der Fahrpraxis durch Pilotieren erwerben, wobei eine Pilotierstunde als halbe Fahrstunde zählt.
3Die Fahrpraxis darf während höchstens neun Monaten unterbrochen werden.
Art. 35 Mindestfahrpraxis
1Die Mindestfahrpraxis beträgt:
a. 200 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für Lokführer und -führerinnen der Kategorie B;
b. 100 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für:
1. Lokführer und -führerinnen der Kategorie B100,
2. Strassenbahnführer und -führerinnen mit Personenbeförderung;
c. 50 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für:
1. Triebfahrzeugführer und -führerinnen der Kategorien A40, A, B60, Ai40, Ai und Bi,
2. Strassenbahnführer und -führerinnen ohne Personenbeförderung.
2Die Hälfte der Mindestfahrpraxis ist in den ersten zwei Monaten nach Bestehen der Fähigkeitsprüfung zu erwerben.
3Das BAV kann in begründeten Einzelfällen eine geringere Mindestfahrpraxis bewilligen, soweit die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
4Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die im grenzüberschreitenden Einsatz tätig sind, müssen die Hälfte der Mindestfahrpraxis auf Strecken und in Bahnhöfen nach den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften absolvieren.