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Vernehmlassung 2009/68: Revision der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) · 31 Seiten

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3Die Unternehmen erstellen für die Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die ausschliesslich Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe a ausüben, einen Plan des Einsatzrayons und legen diesen dem BAV auf Verlangen vor.

3. Kapitel: Erwerb der Zulassung

1. Abschnitt: Persönliche Voraussetzungen für die Ausbildung

Art. 11 Mindestalter

Wer sich zum Führen oder fahrdienstlichen Begleiten von Triebfahrzeugen ausbilden lassen will, muss das 15. Altersjahr vollendet haben.

Art. 12 Fachliche Voraussetzungen

1Zum Triebfahrzeugführer oder zur Triebfahrzeugführerin der Kategorien A40, A, B60, B80, Ai40, Ai oder Bi kann ausgebildet werden, wer den obligatorischen Grundschulunterricht abgeschlossen hat.

2Zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B100 kann ausgebildet werden, wer:

a. eine mindestens zweijährige anerkannte Berufslehre abgeschlossen hat;

b. die Matura erfolgreich bestanden hat;

c. seit mindestens einem Jahr einen Ausweis der Kategorie A40, A, B60, B80, Ai40, Ai oder Bi besitzt; oder

d. eine vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannte Berufslehre absolviert.

3Zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B kann ausgebildet werden, wer:

a. eine mindestens dreijährige anerkannte Berufslehre abgeschlossen hat;

b. die Matura erfolgreich bestanden hat;

c. seit mindestens drei Jahren einen Ausweis der Kategorie A40, A, B60, B80, B100 oder Bi besitzt; oder

d. eine vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannte Berufslehre absolviert.

Art. 13 Medizinische Voraussetzungen

1Wer sich um die Ausbildung zum Führen oder fahrdienstlichen Begleiten von Triebfahrzeugen bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.

2In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin in eigener Verantwortung, ob die untersuchte Person zum Führen oder fahrdienstlichen Begleiten von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann.