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Vernehmlassung 2009/68: Revision der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) · 31 Seiten
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Art. 66 Vertrauenspsychologische Tätigkeit
1Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen verpflichten sich zu mindestens 30 Untersuchungen an Triebfahrzeugführern und -führerinnen pro Jahr.
2Sie können unter ihrer Verantwortung Psychologen und Psychologinnen ohne die erforderliche Erfahrung einsetzen.
3Das BAV kann die vertrauenspsychologische Tätigkeit jederzeit überprüfen.
Art. 67 Ausstand
1Kennt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin eine zu untersuchende Person aus einer anderen Tätigkeit, so darf er oder sie die vertrauenspsychologische Untersuchung nur durchführen, wenn keine Befangenheit vorliegt.
2Im Übrigen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19688 über das Verwaltungsverfahren.
Art. 68 Ende der vertrauenspsychologischen Tätigkeit
Die vertrauenspsychologische Tätigkeit endet:
a. mit dem Rücktritt;
b. wenn das BAV die Ernennung nicht erneuert;
c. wenn das BAV die Enthebung verfügt;
d. auf Ende des Jahres, in dem das 70. Altersjahr vollendet ist.
Art. 69 Aktenaufbewahrung
Die Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen müssen die psychologischen Akten über die Triebfahrzeugführer und -führerinnen aufbewahren, solange diese einen gültigen Ausweis besitzen. Die Unternehmen melden ihnen die entsprechenden Mutationen. Nach Beendigung der vertrauenspsychologischen Tätigkeit ist der Zugriff der neu berechtigten Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen auf die Akten sicherzustellen.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 70 Vollzug
1Das BAV vollzieht diese Verordnung.
2Es kann technische Anforderungen und Einzelheiten zum Vollzug in Richtlinien näher umschreiben.
8 SR 172.021