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Vernehmlassung 2009/68: Revision der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) · 31 Seiten
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742.141.142.1 Eisenbahnen
2. Abschnitt: Periodische Untersuchungen und Überprüfungen
Art. 40 Medizinische Untersuchung
1Wenn der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin keinen kürzeren Abstand festlegt, ist die periodische medizinische Untersuchung in folgenden Abständen durchzuführen:
a. bei Lokführern und -führerinnen nach Artikel 4 nach den Vorgaben der Richtlinie 2007/59/EG der europäischen Union bis zum 55. Altersjahr alle 3 Jahre sowie ab dem 56. Altersjahr jährlich, wenn grenzüberschreitend ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 gefahren wird;
b. bei Lokführern und -führerinnen der Kat. A40, A, B60, B80, B100 und B sowie Strassenbahnführern und -führerinnen bis zum 40. Altersjahr alle 5 Jahre, bis zum 60. Altersjahr alle 3 Jahre sowie ab dem 61. Altersjahr jährlich;
c. bei Triebfahrzeugführern und -führerinnen nach den Artikeln 5 und 10 ab dem 50. Altersjahr alle 3 Jahre sowie ab dem 61. Altersjahr jährlich.
2Die Periodizität der Gültigkeitsdauer beginnt im Zeitpunkt der Erstuntersuchung oder letzten periodischen Untersuchung. Wird die Tauglichkeit innerhalb der letzten 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit bestätigt, so wird die neue Periodizität vom Ablauf an gerechnet.
Art. 41 Begleitung durch einen Prüfungsexperten oder eine Prüfungsexpertin
Triebfahrzeugführer und –führerinnen, die nicht Prüfungsexperte oder -expertin sind, müssen ab dem 66. Altersjahr mindestens einmal jährlich während eines Einsatzes durch einen Prüfungsexperten oder eine Prüfungsexpertin zur Überprüfung der fachlichen Tauglichkeit begleitet werden.
3. Abschnitt: Erneuerung und Ersatz der Führerausweise und Bescheinigungen
Art. 42 Erneuerung
1Das BAV erneuert die Führerausweise auf Antrag der Unternehmen, wenn aufgrund der Unterlagen und Auskünfte nach Artikel 15 nichts entgegensteht.
2Die Eisenbahnunternehmen erneuern die Bescheinigungen nach dem Bestehen der periodischen Prüfung auf Gesuch der Prüfungsexperten oder -expertinnen hin und gestützt auf die abschliessende Beurteilung durch die medizinischen und allenfalls psychologischen Fachpersonen, wenn die Fahrpraxis nachgewiesen wird.
Art. 43 Ersatz
1Der Verlust eines Führerausweises ist dem BAV unverzüglich zu melden.