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Vernehmlassung 2009/68: Revision der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) · 31 Seiten
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742.141.142.1 Eisenbahnen
Art. 54 Fachexperten und -expertinnen des BAV
Das BAV kann eigene Fachexperten und -expertinnen zur Abnahme von Nachprüfungen nach Artikel 29 Absatz 2 als zweiten Prüfungsexperten oder zweite Prüfungsexpertin einsetzen, sofern diese pro Kalenderjahr an mindestens drei Prüfungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a anwesend sind. Diese Fachpersonen müssen die Mindestfahrpraxis nach Artikel 35 nicht absolvieren.
Art. 55 Ausstand
1Kennt ein Prüfungsexperte oder eine Prüfungsexpertin eine zu prüfende Person aus einer anderen Tätigkeit, so darf er oder sie die Prüfungen nur durchführen, wenn keine Befangenheit vorliegt.
2Im Übrigen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19686 über das Verwaltungsverfahren.
2. Abschnitt: Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen
Art. 56 Voraussetzungen
1Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin können eidgenössisch diplomierte Ärzte und Ärztinnen mit dem Titel «Facharzt FMH für Arbeitsmedizin» werden.
2In der Schweiz anerkannte Ärzte und Ärztinnen mit dem Titel «Facharzt FMH für allgemeine oder innere Medizin» können Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin werden, wenn sie:
a. mindestens ein halbes Jahr in einem anerkannten verkehrsmedizinischen Dienst gearbeitet haben; oder
b. während der letzten fünf Jahre mindestens 100 verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgeführt haben.
Art. 57 Bewerbung
1Wer sich als Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin bewirbt, muss dem BAV ein Gesuch mit Nachweisen der Ausbildungen, der bisherigen medizinischen Tätigkeiten, der geeigneten Räumlichkeiten und der notwendigen medizinischen Apparaturen einreichen.
2Das BAV kann weitere Auskünfte über die sich bewerbende Person einholen. Diese wird bei der Bewerbung darüber informiert.
3Das BAV erlässt Richtlinien über die notwendigen Einrichtungen.
Art. 58 Ernennung
1Die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen werden vom BAV ernannt.