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Vernehmlassung 2009/68: Revision der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) · 31 Seiten
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2Ist ein Führerausweis verloren gegangen oder unbrauchbar geworden, so stellt das BAV einen neuen Ausweis aus.
6. Kapitel: Triebfahrzeugführer und -führerinnen aus dem Ausland
1. Abschnitt: Fahrten auf Strecken und in Bahnhöfen in Grenznähe
Art. 44 Ausländische Ausweise
Auf Strecken nach Artikel 11a Absatz 2 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 19834 (EBV) dürfen Triebfahrzeugführer und -führerinnen mit einem vom BAV anerkannten ausländischen Führerausweis und einer Bescheinigung Triebfahrzeuge führen.
Art. 45 Prüfung
1Für Fahrten auf den Strecken und in den Bahnhöfen nach Anhang 6 Ziffern 2 und 3 ist eine theoretische Prüfung der dafür notwendigen Fachkenntnisse der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und der Betriebsvorschriften zu bestehen. Dies gilt auch für die periodischen Prüfungen.
2Für Fahrten auf den Strecken und in den Bahnhöfen nach Anhang 6 Ziffer 3 können die Prüfungsexperten und -expertinnen eine Fahrerlaubnis in den ausländischen Ausweis oder in die ausländische Bescheinigung unter Verzicht auf einen schweizerischen Führerausweis eintragen, wenn die Triebfahrzeugführer und -führerinnen ausreichende Kenntnisse der Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und der Betriebsvorschriften haben, um das Triebfahrzeug sicher führen zu können. Das Eisenbahnunternehmen instruiert und prüft diese Personen. Es führt über die berechtigten Personen ein Verzeichnis und legt dieses dem BAV auf Verlangen vor.
3Das BAV kann im Ausland durchgeführte Prüfungen anerkennen.
Art. 46 Mindestfahrpraxis
Es gelten die Bestimmungen von Artikel 35 über die Mindestfahrpraxis. Die im Ausland gefahrenen Stunden werden an die Fahrpraxis angerechnet.
2. Abschnitt: Fahrten ausserhalb der grenznahen Strecken und Bahnhöfe
Art. 47 Fachliche Voraussetzungen
1Lokführer und -führerinnen mit einem gültigen und vom BAV anerkannten ausländischen Ausweis dürfen die ausweispflichtige Tätigkeit ausserhalb der Strecken
4 SR 742.141.1