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Vernehmlassung 2009/68: Revision der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) · 31 Seiten
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8Eine erfolgreich absolvierte psychologische Untersuchung darf bis zum vollendeten 49. Altersjahr nicht länger als fünf Jahre und ab dem 50. Altersjahr nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie behält ihre Gültigkeit, solange die betreffende Person:
a. die Ausbildung nicht abgeschlossen hat;
b. die ausweispflichtige Tätigkeit ausübt; oder
c. Busse auf den Strassennetzen der Verkehrsbetriebe nach Anhang 3 lenkt, sofern sie sich danach zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin ausbildet.
9Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind.
10Es erlässt Richtlinien über die psychologischen Voraussetzungen.
Art. 15 Strafregisterauszug und weitere Auskünfte
1Wer sich um die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer oder zur Triebfahrzeugführerin bewirbt, legt auf Verlangen des BAV einen Auszug aus dem automatisierten Strafregister oder ein entsprechendes Zeugnis des Heimatstaates vor.
2Das BAV kann weitere Auskünfte über die sich bewerbende Person einholen. Diese wird bei der Bewerbung vom verantwortlichen Unternehmen darüber informiert.
2. Abschnitt: Ausbildungsnachweis
Art. 16 Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer des Ausbildungsnachweises beträgt drei Jahre.
Art. 17 Berechtigungen
1Der Ausbildungsnachweis berechtigt im Rahmen der Kategorie zur Mitfahrt im Führerraum.
2Er berechtigt im Rahmen der Kategorie überdies zum Ausführen von:
a. Lernfahrten, wenn der entsprechende Eintrag vorhanden ist;
b. selbständigen Fahrten, wenn der entsprechende Eintrag vorhanden ist.
3Der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin nimmt die Einträge nach Absatz 2 vor.
4Die Ausbildenden sorgen dafür, dass die Lernfahrten gefahrlos durchgeführt werden und die Auszubildenden die Vorschriften nicht verletzen.