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Vernehmlassung 2009/68: Revision der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) · 31 Seiten
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742.141.142.1 Eisenbahnen
nach Artikel 11a Absatz 2 EBV5 ausüben, wenn sie auf dem zu führenden Triebfahrzeug ausgebildet sind und dieses beherrschen. Sie sind zu pilotieren.
2Für unpilotierte Fahrten kann aufgrund einer bestandenen Fähigkeitsprüfung:
a. ein schweizerischer Führerausweis und eine schweizerische Bescheinigung erworben werden;
b. die zuständige ausländische Behörde vom BAV dazu ermächtigt werden, einen Zusatzeintrag „CH“ und die Bahnnetze nach Anhang 1 im ausländischen Ausweis oder in der ausländischen Bescheinigung einzutragen.
3Verlangt das BAV eine praktische Prüfung, so ist diese im Inland nach den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und den Betriebsvorschriften durchzuführen.
Art. 48 Anerkennung ausländischer Zeugnisse und Prüfungen
Das BAV kann:
a. ausländische medizinische und psychologische Tauglichkeitszeugnisse von Triebfahrzeugführern und -führerinnen anerkennen;
b. im Ausland durchgeführte theoretische Prüfungen anerkennen.
Art. 49 Mindestfahrpraxis
Die Hälfte der Mindestfahrpraxis nach Artikel 35 ist auf Strecken und in Bahnhöfen nach den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften und den Betriebsvorschriften zu absolvieren.
7. Kapitel: Beurteilende Stellen
1. Abschnitt: Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen
Art. 50 Voraussetzungen
1Wer sich zum Prüfungsexperten oder zur Prüfungsexpertin ausbilden lassen will, muss:
a. im Besitz eines Führerausweises und einer Bescheinigung für Triebfahrzeugführer und -führerinnen sein, die mindestens zu den zu prüfenden Tätigkeiten berechtigen;
b. die ausweis- und bescheinigungspflichtigen Tätigkeiten in den letzten drei Jahren ohne grobfahrlässige Verletzung der Fahrdienst- und Betriebsvorschriften ausgeübt haben;
c. die periodische Prüfung mindestens mit einem guten Ergebnis abgeschlossen haben;
d. Verständnis für sicherheitstechnische Belange mitbringen;