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Vernehmlassung 2009/68: Revision der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) · 31 Seiten
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742.141.142.1 Eisenbahnen
Art. 18 Einträge
Der Ausbildungsnachweis enthält:
a. die Personalien mit Foto;
b. die Kategorie;
c. die Berechtigungen nach Artikel 17 einschliesslich allfälliger Erweiterungen und Einschränkungen;
d. die Gültigkeitsdauer nach Artikel 16;
e. gegebenenfalls die Verpflichtung, eine Seh- oder Hörhilfe zu tragen;
f. Ort, Datum und Unterschrift des ausstellenden Unternehmens.
Art. 19 Verlängerung
Der Ausbildungsnachweis kann verlängert werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach den Artikeln 11–15 erfüllt sind.
3. Abschnitt: Lernfahrten
Art. 20 Mindestalter
Das Mindestalter für Lernfahrten beträgt:
a. 17 Jahre für die Kategorien A40, A, B60, B80, Ai40, Ai und Bi;
b 18 Jahre für die Kategorien B100 und B.
Art. 21 Durchführung
Lernfahrten dürfen nur durchgeführt werden in Begleitung von:
a Triebfahrzeugführern und -führerinnen, die das 20. Altersjahr vollendet haben und die Bescheinigung für die entsprechende Kategorie seit mindestens drei Jahren besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 1500 Stunden nachweisen.
b Prüfungsexperten und -expertinnen.
4. Abschnitt: Fähigkeitsprüfungen
Art. 22 Allgemeines
1Wer einen Ausweis und eine Bescheinigung zum Führen eines Triebfahrzeugs erwerben will, muss an einer Fähigkeitsprüfung nachweisen, dass er oder sie die für die entsprechende Kategorie geforderten Fachkenntnisse besitzt.