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Vernehmlassung 2009/68: Revision der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) · 31 Seiten

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kann im Einzelfall weitere Bahnen als Bahnen mit einfachen Betriebsverhältnissen anerkennen;

d. Kategorie B80: zum Ausführen aller Rangierbewegungen und zum Führen von Zügen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, wobei die Anhängelast auf den Neigungsstrecken nach Anhang 2 Buchstabe a höchstens 600 t, auf den Neigungsstrecken nach Anhang 2 Buchstabe b höchstens 200 t betragen darf;

e. Kategorie B100: zum Ausführen aller Rangierbewegungen und zum Führen von Zügen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, wobei die Anhängelast auf den Neigungsstrecken nach Anhang 2 Buchstabe a höchstens 600 t, auf den Neigungsstrecken nach Anhang 2 Buchstabe b höchstens 200 t betragen darf;

f. Kategorie B: zum Ausführen aller Rangierbewegungen und zum Führen aller Züge.

2Die Führerausweise und Bescheinigungen der Kategorie B80 berechtigen als Strassenbahnführer oder als Strassenbahnführerin zum Führen von Triebfahrzeugen auf den Strassenbahnnetzen nach Anhang 3.

3Die Führerausweise und Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 2 berechtigen im Rahmen der Kategorie auch zum fahrdienstlichen Begleiten, insbesondere zum Pilotieren.

Art. 5 Fahrdienstliches Begleiten

1Die Führerausweise und Bescheinigungen der folgenden Kategorien berechtigen als Rangierer oder als Rangiererin zu den nachfolgenden Tätigkeiten auf den Bahnnetzen nach Anhang 1:

a. Kategorie Ai40: zum fahrdienstlichen Begleiten von Rangierbewegungen in Bahnhöfen und auf gesperrten Streckengleisen;

b. Kategorie Ai: zum fahrdienstlichen Begleiten von Rangierbewegungen in Bahnhöfen und auf Strecken.

2Die Führerausweise und Bescheinigungen der Kategorie Bi berechtigen als Zugbegleiter oder als Zugbegleiterin zum fahrdienstlichen Begleiten aller Rangierbewegungen und Zugfahrten auf den Bahnnetzen nach Anhang 1.

Art. 6 Pilotieren

Pilotiert werden muss, wer:

a. eine Tätigkeit nach Artikel 4 ohne den dafür erforderlichen Führerausweis und Bescheinigung ausübt;

b. die Vorschriften für den Einsatz nicht oder nur teilweise kennt; oder

c. mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist.